Die Wichtigkeit der Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit erfordert es, dass die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten und die damit übereinstimmende Zustimmung so erklärt werden, dass kein Zweifel an deren Inhalt entsteht
§ 9 VStG
GZ 2011/02/0238, 19.03.2013
VwGH: Nach § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Gem § 9 Abs 2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
Nach § 9 Abs 3 VStG kann eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.
Gem § 9 Abs 4 erster Satz VStG kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 7. April 1995, 94/02/0470, unter Bezugnahme auf seine bisherige Rsp zu § 9 Abs 4 VStG ausgeführt, dass eine eindeutige und zu keinen Zweifeln Anlass gebende Umschreibung des Verantwortungsbereiches nur dann vorliege, wenn für die in räumlicher, sachlicher und allenfalls auch zeitlicher Hinsicht abgegrenzte, verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit "immer nur eine von vornherein feststehende Person" in Betracht komme. Die unterscheidungslose Übertragung der Verantwortlichkeit für die Einhaltung sämtlicher Arbeitnehmerschutzbestimmungen auf verschiedene Arbeitnehmer für denselben Verantwortungsbereich sei daher nicht rechtswirksam.
Gem § 9 Abs 4 VStG kann ein verantwortlicher Beauftragter nur eine Person sein, der ua für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Daraus ist zu schließen, dass der räumliche oder sachliche Bereich des Unternehmens, für den ein verantwortlicher Beauftragter mit dessen Zustimmung bestellt wird, "klar abzugrenzen" ist. Erfolgt eine solche klare Abgrenzung nicht, so liegt keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vor. Die Verwaltungsstrafbehörden sollen nicht in die Lage versetzt werden, Ermittlungen über den jeweiligen Betrieb und seine Gliederung in räumlicher und sachlicher Hinsicht anstellen zu müssen. Sie sollen auch der Aufgabe enthoben sein, die Bestellung (ihren Nachweis) einer nur unter Zuhilfenahme weiterer Beweise möglichen Interpretation unterziehen zu müssen, um zu klären, welcher Inhalt einer diesbezüglich nicht eindeutigen Erklärung beizumessen ist. Jedenfalls soll vermieden werden, dass Zweifel am Umfang des Verantwortlichkeitsbereiches entstehen und als deren Folge die Begehung von Verwaltungsübertretungen allenfalls überhaupt ungesühnt bleibt.
Die Wichtigkeit der Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit erfordert es, dass die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten und die damit übereinstimmende Zustimmung so erklärt werden, dass kein Zweifel an deren Inhalt entsteht.
Im vorliegenden Beschwerdefall liegt hinsichtlich der Bestellung des Mitbeteiligten als verantwortlicher Beauftragter für den Bereich der arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften für den Unternehmensbereich "Holzbau/Hallenbau" eine klar abgrenzbare Bestellungsurkunde vor. Dies ergibt sich aus der schon in Punkt I der Urkunde erfolgten Umschreibung des sachlichen Verantwortungsbereiches des Mitbeteiligten mit "Holzbau/Hallenbau". Auf diese Umschreibung wird auch in Punkt III, wonach der Mitbeteiligte gem dem Einleitungssatz "in seinem Zuständigkeitsbereich gem Punkt I für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, insbesondere aller Arbeitnehmer(schutz)vorschriften … österreichweit verwaltungsrechtlich verantwortlich" ist, verwiesen.
Daran vermögen auch allfällige Zweifel im Hinblick auf die von der belBeh aufgezeigte Möglichkeit einer überschneidenden Mehrfachbestellung von verantwortlichen Beauftragten für den Bereich "Kfz-Werkstättenbetrieb" bzw hinsichtlich der Einhaltung von verkehrsrechtlichen Vorschriften nichts zu ändern, zumal eine klare Abgrenzung des räumlichen oder sachlichen Bereiches, für den ein verantwortlicher Beauftragter bestellt wird, nur für "ein und denselben" Verantwortungsbereich gegeben sein muss.
Unbestritten ist, dass das vorliegende Verfahren Holzbau-Montagearbeiten zur Erstellung des Dachstuhles eines neu zu errichtenden Hallengebäudes und somit Arbeiten im Unternehmensbereich "Holzbau/Hallenbau" betrifft. Nach dem Wortlaut der Urkunde ist somit klar, dass der Mitbeteiligte gem § 9 Abs 2 VStG zum verantwortlichen Beauftragten für diesen sachlich und örtlich ("österreichweit") abgegrenzten Unternehmensbereich hinsichtlich der Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften bestellt wurde.
Es ist daher entgegen der Rechtsauffassung der belBeh im Lichte der vorzitierten hg Judikatur im vorliegenden Fall die Bestellung des Mitbeteiligten zum verantwortlichen Beauftragten für den Unternehmensbereich "Holzbau/Hallenbau" hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften eine wirksame Bestellung erfolgt.