Selbst das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages - ausgenommen den Fall der bewussten und rechtsmissbräuchlichen mangelhaften Gestaltung des Berufungsanbringens durch den Bw - berechtigt die Berufungsbehörde nicht zu einer sofortigen Zurückweisung
§ 63 Abs 3 AVG, § 66 AVG, § 13 Abs 3 AVG
GZ 2011/07/0085, 20.09.2012
VwGH: Selbst das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages - ausgenommen den Fall der bewussten und rechtsmissbräuchlichen mangelhaften Gestaltung des Berufungsanbringens durch den Bw - berechtigt die Berufungsbehörde nicht zu einer sofortigen Zurückweisung. Dabei handelt es sich nämlich um einen verbesserungsfähigen Mangel, der die Behörde verhält, von Amts wegen unverzüglich dessen Behebung zu veranlassen.