In seinem Beschluss vom 20.12.2006 zur GZ 9 Ob 143/06d hat sich der OGH mit Unterhaltsansprüchen und der Streitwertberechnung befasst:
OGH: Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Wird eine Erhöhung und/oder Herabsetzung beantragt, so bildet der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung und/oder Herabsetzung den Streitgegenstand.