Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Rechtsfrage, ob die Beklagte als Fixkostenspediteur Aufklärungs- und Beratungspflichten „über Versicherungsmöglichkeiten“ trifft und ob die Beklagte bejahendenfalls trotz der Haftungsbeschränkungen des Montrealer Übereinkommens für ihren Beratungsfehler (unbeschränkt) haftet
§§ 407 ff UGB, § 413 UGB, §§ 425 ff UGB
GZ 7 Ob 188/12s, 18.02.2013
Der Kläger ließ Kunstgegenstände aus Augarten-Porzellan von Österreich nach Südafrika versenden. Der Beklagte war Spediteur. Der Transport erfolgte per Flugzeug. Am Flughafen Johannesburg langten die Kartons ohne Holzverschläge ein und wegen des fehlenden Schutzes wurden einige Kunstgegenstände zerstört. Das Montrealer Übereinkommen sah eine Haftungsbeschränkung auf 17 Sonderziehungseinheiten pro kg Fracht vor. Eine Versicherung für den darüber hinausgehenden Schaden bestand nicht. Haftet der Spediteur?
OGH: Weder der Spediteur noch der Frachtführer sind verpflichtet, das Gut ohne Auftrag selbständig zu versichern. Den Spediteur trifft aber die Pflicht, die Interessen des Versenders zu fördern, weshalb er auch verpflichtet ist, den Versender, soweit ersichtlich notwendig, zu beraten. Auf Grund der Sorgfalts- und Interessenwahrungsverpflichtung wurde dies auch bereits von der Rsp bei erkennbar wertvollen Gütern und bei besonderen Gefahren der Versendung, wie etwa bei einer Seeversendung gefordert. Weiters wird die Beratungspflicht bei erkennbarer Unerfahrenheit des Auftraggebers bejaht.
Zur alten Rechtslage in Deutschland, die der geltenden österreichischen entsprach, wurde vertreten, dass das ausschließliche Anwenden von Frachtrecht der Interessenlage bei der Fixkostenspedition nicht voll gerecht werde, weil sich der Tätigkeitsbereich des Spediteurs nicht auf den bloßen Abschluss von Beförderungsverträgen mit Frachtführern beschränke. Praktisch bedeute dies, dass erhebliche Teile des Speditionsrechts auf einem anderen Weg trotz der ausschließlichen Verweisung auf Frachtrecht angewendet werden müsse. Dies gelte va für typisch speditionelle Nebenpflichten, die die Fixkostenvereinbarung nicht aufhebe.
Nach der geltenden deutschen Rechtslage ist in § 459 dHGB geregelt, dass eine wirksame Fixkostenvereinbarung nur hinsichtlich der Beförderung dem Frachtrecht unterliegt. Damit ist nun iSd LuRsp klargestellt, dass die speditionellen Pflichten grundsätzlich aufrecht bleiben und Frachtrecht nur für die Beförderung eingreift.
Dazu wurde erwogen:
Auch wenn nach § 413 UGB auf den Fixkostenspediteur ausschließlich Frachtrecht anzuwenden ist, darf auch für den österreichischen Rechtsbereich nicht übergangen werden, dass der Unternehmer bei der Kontaktaufnahme zwischen ihm und dem Kunden in seiner Eigenschaft als Spediteur auftritt. Dadurch entstehen bereits vor- und nebenvertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten eines Spediteurs. Im Vorfeld der Beauftragung muss noch nicht feststehen, ob die Parteien letztlich einen Speditionsvertrag mit oder ohne Fixkostenvereinbarung schließen werden. Die Anwendung des Frachtrechts ergibt sich erst aus dem Abschluss der Vereinbarung der fixen Kosten. Auch der bereits dargelegte Zweck der Bestimmung des § 413 UGB spricht dafür, dass sich die Anordnung der Geltung des Frachtrechts auf die Leistungen bezieht, die der Spediteur wie ein Frachtführer erbringt, nicht jedoch jene für den Spediteur typischen Leistungen. Der in § 413 UGB geregelte Vertrag wird im Gesetz auch nicht als „Frachtvertrag“ bezeichnet, sondern (weiterhin) als „Speditionsvertrag“, was indiziert, dass er mehr ist als ein „reiner“ Frachtvertrag, nämlich ein Speditionsvertrag mit der Besonderheit, dass der Spediteur (zusätzlich) selbst als Frachtführer tätig wird.
Der Fixkostenspediteur hat damit die Beratungs- und Aufklärungspflichten über die Haftungen nach Transportrecht und die Möglichkeiten diese auszuschließen wie der „reine“ Spediteur.