Da der Bund beim Betrieb des Firmenbuchs keine unternehmerische Tätigkeit ausübt, unterliegt er mit dieser Tätigkeit nicht dem Kartellrecht
§ 5 KartG, Art 102 AEUV
GZ 16 Ok 4/12, 11.10.2012
Ein Unternehmen, das eine private Wirtschaftsdatenbank führt und entgeltliche Informationsdienstleistungen über Wirtschaftsdaten erbringt, begehrte beim Kartellgericht im Kern, die Republik Österreich zu verpflichten, ihm täglich und tagesaktuell Dokumente aus dem Firmenbuch betreffend die gesamten Firmenbuchauszüge jener Firmen zur Verfügung zu stellen, bei denen sich Änderungen (Eintragungen oder Löschungen) ereignet haben, dies gegen angemessenes Entgelt. Die derzeit verlangten Entgelte für Auskünfte aus dem Firmenbuch seien überhöht.
Das Kartellgericht wies den Antrag teilweise zurück und teilweise ab.
Der OGH hat aus Anlass eines Rechtsmittels gegen diese Entscheidung ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH zur Auslegung des Unternehmerbegriffs im Wettbewerbsrecht der Union eingeleitet.
Der EuGH hat mit seiner Entscheidung vom 12.7.2012, Rs C-138/11, die Fragen wie folgt beantwortet: Ein Hoheitsträger wird, wenn er die von Unternehmen aufgrund von gesetzlichen Meldepflichten gemeldeten Daten in einer Datenbank speichert und interessierten Personen Einsicht gewährt und/oder Ausdrucke herstellen lässt, nicht wirtschaftlich tätig und ist infolgedessen im Rahmen dieser Tätigkeit nicht als Unternehmen iSd Art 102 AEUV anzusehen.
OGH: Die Vorabentscheidung des EuGH entfaltet bindende Wirkung für das Verfahren vor dem österreichischen Gericht in allen Instanzen, und zwar nicht nur in ihrem Tenor, sondern auch in den tragenden Entscheidungsgründen.
Es ist daher davon auszugehen, dass die von der Antragstellerin beanstandeten Handlungen der Antragsgegnerin keine unternehmerische Tätigkeit sind.
Tatbestandsmerkmal und damit materiell-rechtliches Element eines kartellrechtlichen Anspruchs ist eine privatwirtschaftliche Tätigkeit; fehlt es (wie hier) daran, führt dies zur Abweisung des Begehrens als unbegründet.
Die Entscheidung des Kartellgerichts ist daher mit der Maßgabe zu bestätigen, dass das Begehren insgesamt abzuweisen ist.