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Strafrecht

OGH: Zum Tatbestand des Einstiegsdiebstahls iSd § 129 Z 1 StGB iVm einem widerrechtlich erlangten Schlüssel

Die rechtliche Annahme eines Einstiegsdiebstahls iSd § 129 Z 1 StGB setzt ua das Benützen einer zum Zutritt nicht bestimmten Öffnung voraus

06. 05. 2013
Gesetze:

§ 129 StGB, § 281 StPO


Schlagworte: Diebstahl, Einstiegdiebstahl, Garagentor, nicht ganz unerheblicher Körperkraft, widerrechtlich erlangte Funkfernbedienung, Schlüssel


GZ 12 Os 9/13k, 07.03.2013


 


OGH: Im vorliegenden Fall hob der Angeklagte das Garagentor von unten nach oben an, legte sich sodann zu Boden und rollte sich durch die durch das Anheben des Garagentors entstandene Öffnung, um in das Innere der Garage zu gelangen. Das Garagentor wurde zuvor als „verschlossen“ beschrieben, was die relevante Frage, ob das Tor versperrt war und nur mit nicht ganz unerheblicher Körperkraft zur Überwindung des Verschlusses anzuheben und zu öffnen war, in diesem Fall unbeantwortet lässt. Die Subsumtionsrüge des Bf iSd § 281 Abs 1 Z 10 StPO wies jedoch zutreffend darauf hin, dass der Angeklagte vorliegend jeweils durch das Garagentor in das Innere eines umschlossenen Raumes gelangte und ein solches gerade dazu bestimmt ist, den Durchgang in den Innenraum der Garage zu ermöglichen. Demgemäß kann die Frage, ob der Angeklagte in die Garage eingebrochen ist, mangels Vorliegen entsprechender Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden.


 


Zusätzlich sei der Vollständigkeit halber noch angemerkt, dass der Umstand, wonach der Angeklagte den Tatort durch das Öffnen des Garagentors mittels einer widerrechtlich erlangten Funkfernbedienung verließ, die Annahme des § 129 Z 1 StGB nicht rechtfertigt, weil dieser Qualifikationstatbestand ausschließlich auf das Eindringen mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel abstellt.

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