Auch bei Bestandverträgen, bei denen die Unkündbarkeit vereinbart ist, ist eine vorzeitige Auflösung des Vertrages zulässig, wenn dem Bestandgeber aus gewichtigen Gründen die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann
§ 1118 ABGB
GZ 4 Ob 124/12g, 02.08.2012
OGH: Den Beklagten nützt der im Mietvertrag vom 7. 5. 1991 vereinbarte Kündigungsverzicht auf bestimmte Zeit nichts, war doch der Vermieter dessen ungeachtet zur Kündigung des Dauerschuldverhältnisses berechtigt, wenn ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses aus gewichtigen Gründen nicht mehr zugemutet werden kann.