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Zivilrecht

OGH: Vinkulierungsvereinbarungen in der Lebensversicherung

Die üblichen Vinkulierungsvereinbarungen, insbesondere in der Lebensversicherung, enthalten ausdrücklich keine Abtretungs- oder Pfändungsverbote, sondern nur eine Zahlungssperre; Zahlungssperren, die von den Parteien eines Schuldverhältnisses zugunsten Dritter (also vom Versicherungsnehmer und dem Versicherer zugunsten eines Vinkulargläubigers) vereinbart wurden, wirken nicht absolut, sondern nur relativ, also nur zwischen den Parteien

06. 05. 2013
Gesetze:

§ 1392 ABGB, § 881 ABGB, § 1 VersVG


Schlagworte: Versicherungsrecht, Lebensversicherung, Vinkulierung, Zahlungssperre, Sicherungsabtretung


GZ 7 Ob 87/12p, 27.03.2013


 


OGH: Forderungen des Versicherungsnehmers „aus der Versicherung“ (§ 15 VersVG) können als Geldforderungen im Allgemeinen ohne weiteres abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden und sind daher als Sicherungsmittel geeignet. Der Versicherungsnehmer kann in der Lebens- und Unfallversicherung auch den Gläubiger als Begünstigten (Bezugsberechtigten) einsetzen. Neben diesen drei „klassischen“ Sicherungsformen hat sich in der österreichischen Vertragspraxis noch die sog „Vinkulierung von Versicherungsforderungen“ herausgebildet, die gesetzlich nicht geregelt ist. Ihr Inhalt richtet sich nach der Vereinbarung der Parteien und ergibt sich mangels individueller Absprachen idR aus Formularen, die von der Kreditwirtschaft und der Versicherungswirtschaft verwendet werden.


 


Nach hA ist darunter als „fester Kern“, also als Charakteristikum und unumgänglicher Mindestinhalt, eine Zahlungssperre zugunsten des Vinkulargläubigers mit der Wirkung zu verstehen, dass Leistungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer nur mit Zustimmung des Vinkulargläubigers möglich sind. Die üblichen Vinkulierungsvereinbarungen, insbesondere in der Lebensversicherung, enthalten ausdrücklich gar keine Abtretungs- oder Pfändungsverbote, sondern nur eine Zahlungssperre. Zahlungssperren, die von den Parteien eines Schuldverhältnisses zugunsten Dritter (also vom Versicherungsnehmer und dem Versicherer zugunsten eines Vinkulargläubigers) vereinbart wurden, wirken nicht absolut, sondern nur relativ, also nur zwischen den Parteien.


 


Im vorliegenden Fall liegt freilich auf der Hand, dass nach dem Text der maßgebenden Vereinbarungen zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer jedenfalls eine Sicherungsabtretung vereinbart wurde. Dass die (weiteren) Urkunden (insbesondere gegenüber dem Drittschuldner) - offenbar irrig - teilweise auch Begriffe wie „Verpfändung“ und „Pfandgeber“ enthielten, kann daran nichts ändern.

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