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Zivilrecht

OGH: § 1435 ABGB – zur Rückforderbarkeit von einem Lebensgefährten während der Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen und Aufwendungen

Die während der Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen und Aufwendungen sind idR unentgeltlich und können grundsätzlich nicht zurückgefordert werden, insbesondere wenn sie ihrer Natur nach für einen entsprechenden Zeitraum bestimmt sind; insbesondere laufende Leistungen für die Versorgung des Partners sind ihrer Natur nach eben für den entsprechenden Zeitraum bestimmt und haben schon deshalb bei einer späteren Aufhebung der Lebensgemeinschaft ihren Zweck nicht verfehlt; lediglich außergewöhnliche Zuwendungen, die erkennbar in der Erwartung des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft erbracht wurden und einen die Auflösung der Lebensgemeinschaft überdauernden Nutzen bewirkt haben, sind bei Zweckverfehlung rückforderbar; gerade für laufende (Kfz-, Unfall- und Kranken-)Versicherungsprämien ist evident, dass damit ein laufender Bedarf abzudecken ist, nämlich der Geldbedarf für die jeweils fällig gewordene Prämie, ohne dass in der Zukunft eine Vermögensvermehrung verbliebe

06. 05. 2013
Gesetze:

§ 1435 ABGB


Schlagworte: Bereicherungsrecht, Kondiktion wegen Zweckverfehlung, ehemalige Lebensgemeinschaft, erbrachte Leistungen und Aufwendungen, Versicherungsprämien


GZ 1 Ob 16/13d, 11.04.2013


 


OGH: Zu Unrecht begehrt der Kläger die Vergütung jener Beträge, die er aufgewendet hatte, um während der Lebensgemeinschaft Versicherungsprämien der Beklagten zu zahlen bzw deren Kontoverbindlichkeiten abzudecken. Schwer nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang das Argument, bei einem Lebensversicherungsschutz handle es sich um eine Sparanlage, die über unmittelbare Bedürfnisse hinausgehe und deren Zweck die Trennung der Streitteile nicht vereitelt habe, was auch für die Krankenversicherung der Beklagten gelte. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend auf die hRsp verwiesen, nach der die während der Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen und Aufwendungen idR unentgeltlich sind und grundsätzlich nicht zurückgefordert werden können, insbesondere wenn sie ihrer Natur nach für einen entsprechenden Zeitraum bestimmt sind. Insbesondere laufende Leistungen für die Versorgung des Partners sind ihrer Natur nach eben für den entsprechenden Zeitraum bestimmt und haben schon deshalb bei einer späteren Aufhebung der Lebensgemeinschaft ihren Zweck nicht verfehlt. Lediglich außergewöhnliche Zuwendungen, die erkennbar in der Erwartung des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft erbracht wurden und einen die Auflösung der Lebensgemeinschaft überdauernden Nutzen bewirkt haben, sind bei Zweckverfehlung rückforderbar. Gerade für laufende (Kfz-, Unfall- und Kranken-)Versicherungsprämien ist evident, dass damit ein laufender Bedarf abzudecken ist, nämlich der Geldbedarf für die jeweils fällig gewordene Prämie, ohne dass in der Zukunft eine Vermögensvermehrung verbliebe. Aber auch für die (betragsmäßig erheblicheren) Zahlungen von insgesamt mehr als 11.000 EUR im Jahr 1997 (!) für einen Autokauf der Beklagten sowie zur Abdeckung ihres Kontos vermag der Revisionswerber nicht aufzuzeigen, inwieweit diese Leistungen in der für die Beklagte erkennbaren Erwartung des (ewigen?) Fortbestehens der Lebensgemeinschaft erbracht worden sein sollten. Er räumt auch ein, dass der Zweck dieser Leistungen nicht in die Zukunft gerichtet gewesen ist. Warum dennoch „unmissverständlich einleuchten“ sollte, dass derartige Zuwendungen nach einer Trennung zurückgefordert werden können, vermag der Revisionswerber nicht rechtlich nachvollziehbar zu begründen. Wenn er in diesem Zusammenhang darauf hinweist, es sei nur im Hinblick auf den Fortbestand der Lebensgemeinschaft in seinem Interesse gewesen, die Beklagte auch finanziell zu unterstützen, übersieht er offenbar, dass die Lebensgemeinschaft ohnehin noch rund 13 Jahre lang bestand.

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