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Zivilrecht

OGH: Ehemalige Lebensgemeinschaft und im gemeinschaftlichen Eigentum stehendes Hauses – Rückforderung gem § 1435 ABGB iZm Vereinbarung über die Beiträge zum Hauskonto bzw zur anteiligen Finanzierung der mit dem Erwerb und Betrieb des Hauses verbundenen Kosten

Dass es gerade im privaten Bereich auch bei klaren Vereinbarungen aus den verschiedenen Gründen dazu kommen kann, dass diese nicht exakt eingehalten werden, ist nicht außergewöhnlich, insbesondere wenn es um einen längeren Zeitraum geht; daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass die Parteien von vornherein keinen rechtsgeschäftlichen Bindungswillen gehabt hätten; ebenso wenig kann einer Partei das Recht abgesprochen werden, sich erst später darauf zu berufen, die andere habe ihre vertragliche Beitragspflicht nicht vollständig erfüllt und müsse noch etwas nachzahlen

06. 05. 2013
Gesetze:

§ 1435 ABGB


Schlagworte: Bereicherungsrecht, Kondiktion wegen Zweckverfehlung, ehemalige Lebensgemeinschaft, Vereinbarung, gemeinsames Haus, Hauskonto, anteilige Finanzierung


GZ 1 Ob 16/13d, 11.04.2013


 


OGH: Mit Recht moniert der Revisionswerber, dass das Berufungsgericht den klaren Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts über die Vereinbarungen der Streitteile zum sog Hauskonto und den damit zusammenhängenden Pflichten der Lebensgefährten einen unzutreffenden Gehalt unterstellt hat. Das Erstgericht hat nicht nur die von den Parteien erzielte Einigung im einzelnen festgestellt und (wiederholt) als „Vereinbarung“ bezeichnet, sondern darüber hinaus auch im Rahmen seiner Beweiswürdigung die gegenteilige Darstellung der Beklagten, jeder hätte nur soviel auf das Konto einzahlen sollen, wieviel er gerade hatte, als nicht nachvollziehbar, die Aussage des Klägers hingegen als glaubhaft bezeichnet. Dass es gerade im privaten Bereich auch bei klaren Vereinbarungen aus den verschiedenen Gründen dazu kommen kann, dass diese nicht exakt eingehalten werden, ist nicht außergewöhnlich, insbesondere wenn es - wie hier - um einen längeren Zeitraum geht. Daraus kann aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht der Schluss gezogen werden, dass die Parteien von vornherein keinen rechtsgeschäftlichen Bindungswillen gehabt hätten. Ebenso wenig kann einer Partei das Recht abgesprochen werden, sich erst später darauf zu berufen, die andere habe ihre vertragliche Beitragspflicht nicht vollständig erfüllt und müsse noch etwas nachzahlen. Hier geht es in erster Linie auch darum, dass die Streitteile gleichteilige Miteigentümer der Liegenschaft sind und, was unstrittig ist, nach Auflösung der Lebensgemeinschaft - und der beabsichtigten Übernahme der Liegenschaftshälfte des Klägers durch die Beklagte - ein Übernahmspreis festgesetzt werden soll, der unabhängig von anderen vermögensrechtlichen Ansprüchen beurteilt werden soll. Die Revisionsgegnerin setzt sich in diesem Zusammenhang mit den Revisionsargumenten nicht nachvollziehbar auseinander und beschränkt sich auf die Aussage, der Auslegung von Verträgen komme keine zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zu. Krasse Beurteilungsfehler des Berufungsgerichts bei der Vertragsauslegung sind aber vom OGH sehr wohl aufzugreifen und zu korrigieren.


 


Geht man nun von einer bindenden Vereinbarung der Parteien aus, nach der die mit dem Haus zusammenhängenden Kosten von beiden Parteien je zur Hälfte - im Wesentlichen über das Hauskonto - getragen werden sollten, ergibt sich eine Beitragsdifferenz von 35.452,13 EUR, die von der Beklagten auszugleichen ist. Diese enthält die im Rahmen der Tatsachenfeststellungen bereits wiederholt näher konkretisierten Teilbeträge von 10.116,24 EUR, 14.001,71 EUR und 11.333,78 EUR. Der Revisionswerber, der (weiterhin) den Zuspruch des Gesamtbetrags anstrebt, übersieht allerdings, dass die Beklagte nach der getroffenen Vereinbarung keineswegs verpflichtet gewesen wäre, diesen Fehlbetrag (zur Gänze) dem Kläger zukommen zu lassen; vielmehr wäre sie (nur) zu einer entsprechenden Einzahlung auf das Hauskonto gehalten gewesen. Damit wäre aber wirtschaftlich nur die Hälfte des Betrags dem Kläger zugekommen, diente doch das Hauskonto der Abdeckung der gemeinsamen Verbindlichkeiten, von denen jeder der Lebensgefährten wirtschaftlich zur Hälfte betroffen ist. Da die Vereinbarung ersichtlich nur für die Zeit der Lebensgemeinschaft und des gemeinsamen Wohnens gelten sollte, kommt eine eigentliche Nachzahlung auf das (nicht mehr bestehende) Hauskonto nicht mehr in Betracht. Der angestrebte wirtschaftliche Effekt, nämlich ein Ausgleichen der unterschiedlichen Beiträge, kann aber auch durch direkte Zahlung an den Kläger, aber eben nur mit der Hälfte des Differenzbetrags, erreicht werden. Damit beziffert sich der Anspruch des Klägers auf Ausgleich der unterschiedlichen Beiträge zum Hauskonto auf 17.726,06 EUR, wovon ihm bisher nur 10.116,64 EUR (rechtskräftig) zuerkannt worden sind. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des weiteren bereits rechtskräftigen Zuspruchs von 1.177,51 EUR beträgt die zu Recht bestehende Klageforderung somit insgesamt 18.903,57 EUR.

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