Für den Beginn der Zehnjahresfrist des § 6 Abs 1 zweiter Satz AHG ist anerkannt, dass diese nicht schon mit dem schädigenden Ereignis, sondern erst zu jenem Zeitpunkt, in welchem der Schaden „wirksam“ geworden ist, beginnt
§ 6 AHG
GZ 1 Ob 129/12w, 15.11.2012
OGH: Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass bereits die Klage die Unterbrechung der Verjährungsfrist gem § 6 Abs 1 AHG bewirkte, weil bereits darin der zu geringe Sicherheitsabstand und der fehlende Baukonsens geltend gemacht wurde, was die Beklagte ignoriert, wenn sie sich auch noch im Revisonsverfahren zur Begründung ihres Verjährungseinwands auf eine Änderung des anspruchsbegründenden Sachverhalts mit Schriftsatz (des Nebenintervenienten auf Seiten der Kläger) vom 18. 6. 2004 beruft. Auch für den Beginn der Zehnjahresfrist des § 6 Abs 1 zweiter Satz AHG ist anerkannt, dass diese nicht schon mit dem schädigenden Ereignis, sondern erst zu jenem Zeitpunkt, in welchem der Schaden „wirksam“ geworden ist, beginnt. Der Verweis auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die Beklagte geht daher ins Leere.