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VwGH: Heirat des neuen Partners und Annahme dessen Familiennamens – Antrag auf Änderung des Namens des Kindes auf den neuen Familiennamen

Der eheliche, nicht obsorgeberechtigte Elternteil kann mit Aussicht auf Erfolg nur solche Gründe gegen die beantragte Namensänderung vorbringen, aus denen sich ergibt, dass die Führung des bisherigen Namens dem Wohl des Kindes besser entspricht und daher die Änderung des Namens dem Kindeswohl "abträglich" wäre

01. 05. 2013
Gesetze:

§ 1 NÄG, § 2 NÄG, § 3 NÄG, § 4 NÄG


Schlagworte: Namensänderungsrecht, Kind, Kindeswohl, ehelicher nicht obsorgeberechtigter Elternteil


GZ 2012/01/0054, 20.03.2013


 


Der Bf bringt vor, es gelte bei einer beantragten Namensänderung zu prüfen, ob diese im Wohle des betroffenen Kindes liege und sachlich gerechtfertigt sei im Hinblick auf Persönlichkeitsrechte beider Elternteile. Dabei sei weder die Mutter noch der Vater zu bevorzugen. Gerade dann, wenn die Kernfamilie aufgelöst sei und eine "Patchworksituation" gelebt werde, würden sich sachlich gerechtfertigte Gründe für die Beibehaltung des Familiennamens jenes Elternteiles, bei dem das Kind gerade nicht im gemeinsamen Haushalt lebe, ergeben. Dies deshalb, damit eine "größtmögliche Ausgeglichenheit des Kindes" im Hinblick auf das mütterliche bzw väterliche Familiensystem aufrechterhalten werden könne. Durch die einfachgesetzlichen Bestimmungen würden sowohl das Recht des Mitbeteiligten auf Beibehaltung seines Familiennamens als auch das Recht des Elternteils, der von Geburt an den gleichen Familiennamen wie das Kind trage, geschützt. Der Beschwerde sei daher sowohl aufgrund des "eigenen Rechtsanspruches" als Vater als auch aufgrund des vom Vater im Interesse des Kindes geltend zu machenden Anspruches stattzugeben.


 


VwGH: Dem ist zu erwidern, dass gem § 1 Abs 1 NÄG eine Änderung des Familiennamens eines österreichischen Staatsbürgers auf Antrag zu bewilligen ist, wenn ein Grund iSd § 2 vorliegt und § 3 der Bewilligung nicht entgegensteht. Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt aber gem § 2 Abs 1 Z 9 leg cit (bereits) dann vor, wenn der minderjährige Antragsteller den Familiennamen der Person erhalten soll, der die Obsorge für ihn zukommt. Eine darauf gestützte Änderung des Familiennamens darf in einem Fall wie dem vorliegenden gem § 3 Abs 1 Z 6 leg cit (nur) dann nicht bewilligt werden, wenn die beantragte Änderung des Familiennamens dem Wohl einer hievon betroffenen, nicht eigenberechtigten Person abträglich ist. Die wiedergegebenen Beschwerdeausführungen verkennen insoweit die Rechtslage.


 


StRsp des VwGH zur Rechtslage des NÄG seit dem Namensrechtsänderungsgesetz BGBl Nr 25/1995 ist es ferner, dass der eheliche, nicht obsorgeberechtigte Elternteil mit Aussicht auf Erfolg nur solche Gründe gegen die beantragte Namensänderung vorbringen kann, aus denen sich ergibt, dass die Führung des bisherigen Namens dem Wohl des Kindes besser entspricht und daher die Änderung des Namens dem Kindeswohl "abträglich" wäre; dies entspricht der eingeschränkten Parteistellung dieses Elternteiles. Argumente des Bf, die seine eigene Rechtsposition betreffen, müssen daher ins Leere gehen.


 


Die Beschwerde macht weiters als Verfahrensmangel geltend, das Vorbringen des Bf, wonach durch die Änderung des Familiennamens tiefgreifend das Wohl des Kindes beeinträchtigt werde, sei von der belBeh ignoriert worden. Die belBeh wäre verpflichtet gewesen, die Beeinträchtigung des Kindeswohles zu überprüfen. Der Bf habe mehrmals die Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens beantragt. Dies sei jedoch nicht geschehen, sodass die belBeh ein lediglich mangelhaftes Verfahren durchgeführt habe.


 


Auch mit diesem Vorbringen wird keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufgezeigt:


 


Der Gesetzgeber hat dadurch, dass er der Angleichung des Familiennamens eines Kindes mit dem seines aktuellen Umfeldes den Vorzug gegeben hat, auch zum Ausdruck gebracht, allenfalls mit einer solchen Namensänderung erwachsende psychische Belastungen des Kindes jedenfalls im Regelfall als nicht derart nachteilig für das Kindeswohl zu qualifizieren, dass von einem Überwiegen dieser Nachteile gegenüber den typischerweise mit der Namensänderung verbundenen Vorteilen gesprochen werden könnte.


 


Der Bf hat im Verwaltungsverfahren konkret keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die den Beschwerdefall als einen Ausnahmefall darzustellen vermögen und die - über die Einholung der Stellungnahme des Amtes für Jugend und Familie hinausgehend - die Einholung eines Sachverständigengutachtens hätten angezeigt erscheinen lassen.


 


Zudem ist darauf hinzuweisen, dass im erstinstanzlichen Verfahren eine Stellungnahme des Amtes für Jugend und Familie eingeholt wurde und die belBeh sich die darin zum Ausdruck gebrachte Einschätzung, wonach die beabsichtigte Namensänderung dem Kindeswohl nicht abträglich sei, zu Eigen gemacht hat. Die belBeh hat sich im angefochtenen Bescheid auch im Einzelnen mit dem vom Bf dagegen erhobenen Einwänden auseinandergesetzt. Die Beschwerde tritt dem nicht (mehr) entgegen.


 


Demnach trifft es weder zu, dass die belBeh das Vorbringen des Bf ignoriert und die behauptete Beeinträchtigung des Kindeswohles keiner Überprüfung unterzogen hat, noch kann der Beschwerde insoweit eine ausreichende Relevanzdarstellung hinsichtlich der von ihr behaupteten Verfahrensmängel entnommen werden.

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