Der Umstand, dass eine Vollstreckung eines baupolizeilichen Auftrages im Falle von Miteigentum nur dann in Betracht kommt, wenn sich der Beseitigungsauftrag an alle Miteigentümer richtet, bedeutet nicht, dass der Beseitigungsauftrag auch in einem einheitlichen Bescheid gegen alle Miteigentümer erlassen werden muss
§ 4 VVG, §§ 825 ff ABGB, § 56 AVG
GZ 2010/06/0224, 18.10.2012
Der Bf erachtet sich insbesondere in seinem subjektiv öffentlichen Recht auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung ohne rechtskräftigen, vollstreckbaren Bescheid bzw rechtskräftigen Titel zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung an alle Miteigentümer und Nichtvorschreibung unangemessener Kostenvorauszahlungen als verletzt.
VwGH: Wie der VwGH wiederholt ausgesprochen hat, bedeutet der Umstand, dass eine Vollstreckung eines baupolizeilichen Auftrages im Falle von Miteigentum nur dann in Betracht kommt, wenn sich der Beseitigungsauftrag an alle Miteigentümer richtet, nicht, dass der Beseitigungsauftrag auch in einem einheitlichen Bescheid gegen alle Miteigentümer erlassen werden müsse. Der Auftrag könne rechtens auch an einzelne Miteigentümer ergehen, könne in diesem Fall aber nicht vollstreckt werden, ehe er nicht gegenüber allen Miteigentümern rechtskräftig ist.