Dieses Erfordernis ist dann erfüllt, wenn bei schriftlichen Ausfertigungen aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung iZm den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte
§§ 58 ff AVG
GZ 2010/06/0224, 18.10.2012
VwGH: Nach stRsp des VwGH ist es für die "Gültigkeit" eines Bescheides erforderlich, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Dieses Erfordernis ist dann erfüllt, wenn bei schriftlichen Ausfertigungen aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung iZm den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte. Entscheidend ist, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des Bescheides sowie für die Behörde und in weiterer Folge für den VwGH die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht.
Dadurch, dass mit dem Bescheid vom 28. Jänner 1993 im Spruch der baupolizeiliche Auftrag an den Bf und GG (wie im Bescheid vom 11. Dezember 1991) wiederholt, dieser aber den übrigen Miteigentümern zugestellt wurde, ist jedenfalls gegenüber diesen Miteigentümern der Auftrag nicht ergangen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die belBeh in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon ausgeht, dass dieser Bescheid gegenüber dem Bf erlassen worden sei, in der Gegenschrift hingegen, dass dieser Bescheid Jana K und Ing. Josef V betroffen hätte.