Die Beantwortung der Frage, ob ein Mandatsbescheid gem § 57 Abs 1 AVG vorliegt, richtet sich danach, ob sich die Behörde tatsächlich unmissverständlich auf § 57 AVG gestützt hat
§ 57 AVG
GZ 2012/07/0246, 20.03.2013
VwGH: Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde gem § 57 Abs 1 AVG berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
Gem § 57 Abs 2 AVG kann gegen einen nach Abs 1 erlassenen Bescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Nach § 57 Abs 3 AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen.
Die Beantwortung der Frage, ob ein Mandatsbescheid gem § 57 Abs 1 AVG vorliegt, richtet sich danach, ob sich die Behörde tatsächlich unmissverständlich auf § 57 AVG gestützt hat.
Die BH, die vor Bescheiderlassung offensichtlich kein Ermittlungsverfahren durchgeführt bzw dem Beschwerdeführer kein Parteiengehör gewährt hatte, hat ihren Bescheid vom 21. August 2012 nicht nur ausdrücklich auf § 57 Abs 2 AVG (der auf § 57 Abs 1 AVG Bezug nimmt) gestützt, sondern darüber hinaus sowohl bei den Ausführungen zur Zahlungsfrist als auch in der Rechtsmittelbelehrung unmissverständlich auf die Möglichkeit hingewiesen, gegen den Bescheid Vorstellung zu erheben. Angesichts dessen unterliegt es keinem Zweifel, dass es sich bei dem erstinstanzlichen Bescheid der BH vom 21. August 2012 um einen auf § 57 Abs 1 AVG gestützten Mandatsbescheid handelt. Dass in den Rechtsgrundlagen dieses Bescheides auch die Bestimmungen der §§ 44g und 76 bis 78 AVG sowie der §§ 5a und 5b SPG zitiert wurden, ändert an diesem Ergebnis nichts, zumal im Bescheid ein (allfälliger) inhaltlicher Zusammenhang dieser Bestimmungen mit den allein vorgeschriebenen Kosten der Freiwilligen Feuerwehr in keiner Weise dargelegt wird. Die Ansicht der belBeh, die BH habe keinen Mandatsbescheid, sondern einen Kostenersatzbescheid auf der Grundlage des § 31 Abs 3 WRG erlassen, trifft somit nicht zu.
Daraus folgt aber, dass zur Bekämpfung des erstinstanzlichen Bescheides lediglich die Einbringung einer Vorstellung zulässig war. Von dieser Möglichkeit hat der Bf mit seiner Eingabe vom 5. September 2012 auch Gebrauch gemacht. Eine nachvollziehbare Begründung für die Rechtsansicht der belBeh, es handle sich bei diesem Rechtsmittel um eine - lediglich als Vorstellung bezeichnete - "Berufung", enthält der angefochtene Bescheid nicht. Im Hinblick darauf, dass auf Grund des dargelegten Inhaltes des Bescheides der BH und der Formulierung der dagegen erhobenen Vorstellung kein konkreter Anhaltspunkt dafür zu erkennen ist, der Bf habe eine Berufung erheben wollen, bemängelt dieser in der Beschwerde in diesem Zusammenhang auch zu Recht die ihm von der belBeh nicht gewährte Möglichkeit zur Stellungnahme.
Für den Fall, dass die BH nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren eingeleitet hat (wofür es nach dem Akteninhalt keinen Anhaltspunkt gibt), ist der Bescheid der BH vom 21. August 2012 gem § 57 Abs 3 erster Satz AVG außer Kraft getreten.
Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich die Zurückweisung des vom Bf gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen, zu Unrecht als Berufung interpretierten Rechtsmittels wegen Unzulässigkeit als rechtswidrig.