§ 252 Abs 2 Z 1 ASVG liegt die Wertung zugrunde, dass jemandem, der sich einer seiner Arbeitskraft überwiegend beanspruchenden Schul- oder Berufsausbildung unterzieht, eine die Selbsterhaltung garantierende Berufstätigkeit nicht zugemutet werden kann; diese Wertung trifft aber auf jene Fälle nicht zu, wo eine Erwerbstätigkeit, wie im Fall des Rechtspraktikanten, gleichzeitig der Ausbildung dient; durch die Neufassung des RPG durch das BudgetbegleitG 2011hat sich daran nichts geändert
§ 252 ASVG
GZ 10 ObS 38/13f, 19.03.2013
OGH: Der OGH hat bereits ausgesprochen (10 ObS 424/89, SSV-NF 4/9 = SZ 63/6), dass
a) der Ausbildungsbeitrag des Rechtspraktikanten sozialversicherungsrechtlich ein Erwerbseinkommen ist, und
b) die Kindeseigenschaft durch ein Hochschulstudium, welches neben der Tätigkeit als Rechtspraktikant betrieben wird, nicht gem § 252 Abs 2 Z 1 ASVG über das 18. Lebensjahr hinaus verlängert wird.
Konkret führt die Rechtsmittelwerberin nicht aus, weshalb nach den Änderungen des Rechtspraktikantengesetzes durch das BudgetbegleitG 2011 die genannte Rsp des OGH nicht mehr zutreffen soll. Am Ziel und Zweck der Gerichtspraxis hat sich durch die Neufassung des § 1 Abs 1 RPG durch das BudgetbegleitG 2011 (Art 48 Z 1) nichts geändert. Nach wie vor wird durch die Zulassung zur Gerichtspraxis und deren Ableistung kein Dienstverhältnis, sondern ein Ausbildungsverhältnis begründet (§ 2 Abs 4 RPG). Unverändert hat der Rechtspraktikant die gerichtlichen Dienststunden einzuhalten (§ 9 Abs 4 RPG). Für ihn ist eine 40-Stunden-Woche normiert. Der Ausbildungsbeitrag beträgt für einen Kalendermonat 1.035 EUR brutto (§ 17 Abs 1 RPG). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen erhielt die Klägerin aliquot Sonderzahlungen. Rechtspraktikanten sind gem § 4 Abs 1 Z 4 ASVG vollversichert. Der Ausbildungsbeitrag gilt unverändert als Arbeitsverdienst (§ 44 Abs 1 Z 2 ASVG) und ist Entgelt iSd § 49 ASVG. Die Höhe des festgestellten Nettoausbildungsbeitrags sichert auch die Selbsterhaltungsfähigkeit des Rechtspraktikanten, liegt er doch über dem Ausgleichszulagen-Richtsatz nach § 293 Abs 1 lit a sublit bb ASVG für das Jahr 2012.
Dass nach der Rsp des VwGH (s Erkenntnis 18. 11. 2009, 2008/13/0015) Rechtspraktikanten in Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG stehen, begründet im Hinblick auf die Verlängerung der Kindeseigenschaft nach § 252 Abs 2 Z 1 ASVG keine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage. Nach der Rsp des OGH ist § 252 Abs 2 Z 1 ASVG nicht anwendbar, wenn eine Erwerbstätigkeit zwar gleichzeitig der Ausbildung dient, daraus aber ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das die Selbsterhaltungsfähigkeit ebenso sichert wie jedes andere Erwerbseinkommen aus einer Berufstätigkeit, die nicht als Ausbildungsverhältnis deklariert ist. § 252 Abs 2 Z 1 ASVG liegt nämlich die Wertung zugrunde, dass jemandem, der sich einer seiner Arbeitskraft überwiegend beanspruchenden Schul- oder Berufsausbildung unterzieht, eine die Selbsterhaltung garantierende Berufstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Diese Wertung trifft aber auf jene Fälle nicht zu, wo eine Erwerbstätigkeit, wie im Fall des Rechtspraktikanten, gleichzeitig der Ausbildung dient. Wenn der Gesetzgeber von einer die Arbeitskraft überwiegend ausfüllenden Ausbildung spricht, so ist dies iSd Subsidiarität der Pensionsgewährung gegenüber der Arbeitskraftbetätigung zu verstehen. Es besteht hier eine Funktionsüberlagerung von Erwerbstätigkeit und Ausbildung. Anders als sonst schließt hier die Ausbildung die gleichzeitige Betätigung der Arbeitskraft nicht aus.