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Verfahrensrecht

OGH: Durch die Verschweigung oder Verheimlichung von Nachlassvermögen sind die Erben unmittelbar in ihren Rechten beeinträchtigt; jeder Erbe kann daher - auch für sich allein - sein Recht auf Vermögensangabe durchsetzen

20. 05. 2011
Gesetze: Art XLII EGZPO
Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, Vermögensangabe, Erbrecht, Nachlassvermögen

In seinem Erkenntnis vom 29.11.2006 zur GZ 7 Ob 147/06b hat sich der OGH mit dem Erbrecht und der Vermögensangabe gemäß Art XLII EGZPO befasst:
OGH: Durch die Verschweigung oder Verheimlichung von Nachlassvermögen sind die Erben unmittelbar in ihren Rechten beeinträchtigt. Jeder Erbe kann daher - auch für sich allein - sein Recht auf Vermögensangabe durchsetzen.
Die Verschweigung oder Verheimlichung setzt kein deliktisches Verhalten voraus, wohl aber muss dies absichtlich erfolgt sein.

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