In die Urkundensammlung sind nur unmittelbare Eintragungsurkunden, nicht aber sog „Bewilligungsurkunden“ aufzunehmen
§ 12 FBG, § 38 UGB
GZ 6 Ob 177/12s, 27.02.2013
OGH: Der Umstand, dass das Erstgericht die Vorlage des Kaufvertrags verlangt hat, sagt noch nichts darüber aus, ob dieser auch in die Urkundensammlung aufzunehmen ist. Vielmehr sind in die Urkundensammlung nur unmittelbare Eintragungsurkunden, nicht aber sog „Bewilligungsurkunden“ aufzunehmen. Der OGH hat bereits klargestellt, dass für die Aufnahme von Urkunden, die weder Eintragungsgrundlage waren noch einer ausdrücklichen gesetzlichen Aufbewahrungspflicht unterliegen, kein Raum besteht. In diesem Sinne sind Gutachten und andere Erhebungsergebnisse, die nicht unmittelbare Eintragungsgrundlage waren, sondern lediglich eingeholt wurden, um allfällige Bedenken des Firmenbuchgerichts zu zerstreuen, nicht in die Urkundensammlung aufzunehmen. Anders als in dem der Entscheidung 6 Ob 167/01d zugrundeliegenden Fall, der die Aufnahme einer angeblich einen „integrierenden Bestandteil“ des Zusammenschlussvertrags darstellenden Zusammenschlussbilanz in die Urkundensammlung betraf, hat sich die Gesellschaft auch nicht selbst auf den (gesamten) Kaufvertrag berufen, sondern sich ganz im Gegenteil gegen dessen Vorlage ausgesprochen. Wenngleich daher das Erstgericht mit dem Auftrag zur Vorlage des Vertrags den Umfang des ihm hier zukommenden Beurteilungsspielraums nicht überschritten hat, kann dem berechtigten Geheimhaltungsinteresse der Gesellschaft im vorliegenden Fall dadurch Rechnung getragen werden, dass der Kaufvertrag nicht in die Urkundensammlung aufgenommen wird.