Das Firmenbuchgericht hat die Anmeldung in formeller und materieller (etwa Gläubigerschutz- oder Fragen bei fusionsähnlichen Vorgängen udgl) Hinsicht zu prüfen
§ 15 FBG, § 16 AußStrG, § 38 UGB
GZ 6 Ob 177/12s, 27.02.2013
Die Vorinstanzen wiesen den Antrag auf Eintragung der Einbringung eines Unternehmens in die Gesellschaft und des Ausschlusses der Haftung der Gesellschaft für Verbindlichkeiten gem § 38 Abs 4 UGB ab. Die Gesellschaft verweigere zu Unrecht die Vorlage des gesamten Einbringungsvertrags; der tatsächlich vorgelegte „Auszug aus dem Unternehmenskaufvertrag“ reiche zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen nicht aus.
Die Gesellschaft macht in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs geltend, das Firmenbuchgericht habe „nicht das Recht, auf die Vorlage der gesamten Vereinbarung zu pochen und in weiterer Folge diese zu prüfen“. Es bestehe zwar ein Prüfungsrecht des Firmenbuchgerichts, nicht jedoch eine Prüfungspflicht; keinesfalls komme dem Firmenbuchgericht ein allgemeines Aufsichtsrecht zu.
OGH: Auch wenn dem Firmenbuchgericht tatsächlich kein allgemeines Aufsichtsrecht über einzutragende Unternehmen zukommt und seine Prüfungspflicht nicht überspannt werden darf, so gilt doch nach stRsp im Firmenbuchverfahren gem § 16 Abs 1 AußStrG iVm § 15 Abs 1 FBG der Untersuchungsgrundsatz. Das Firmenbuchgericht hat die Anmeldung daher in formeller und materieller (etwa Gläubigerschutz- oder Fragen bei fusionsähnlichen Vorgängen udgl) Hinsicht zu prüfen. Ob Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Eintragungsgesuch zugrunde liegenden Tatsachen bestehen, die Prüfungsbefugnis und Prüfungspflicht des Firmenbuchgerichts auslösen, ist dabei regelmäßig eine Frage des Einzelfalls und übersteigt deshalb an Bedeutung nicht das konkrete Eintragungsverfahren.