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Strafrecht

OGH: Körperverletzung gem § 83 StGB – Schmerzen als Gesundheitsschädigung?

Schmerzen haben (auch ohne Objektivierung einer pathologischen Veränderung des Körpers) die Qualität einer Schädigung an der Gesundheit iSd § 83 StGB, wenn ein vom Opfer als Leiden empfundener Schmerzzustand von einiger Dauer vorliegt, welcher die Einwirkung auf seinen Körper überdauert und solcherart einer krankheitswertigen körperlichen (oder seelischen) Störung entspricht

29. 04. 2013
Gesetze:

§ 83 StGB


Schlagworte: Körperverletzung, Gesundheitsschädigung, Schmerzen


GZ 13 Os 96/12k, 18.10.2012


 


Ein Schöffengericht sprach den Angeklagten ua des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB schuldig. Er hatte einer Frau eine heftige Ohrfeige versetzt, was über die körperliche Einwirkung hinaus anhaltende Schmerzen im Bereich des Kiefers zur Folge hatte.


 


OGH: Schmerzen haben (auch ohne Objektivierung einer pathologischen Veränderung des Körpers) die Qualität einer Schädigung an der Gesundheit iSd § 83 StGB, wenn ein vom Opfer als Leiden empfundener Schmerzzustand von einiger Dauer vorliegt, welcher die Einwirkung auf seinen Körper überdauert und solcherart einer krankheitswertigen körperlichen (oder seelischen) Störung entspricht.

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