Schmerzen haben (auch ohne Objektivierung einer pathologischen Veränderung des Körpers) die Qualität einer Schädigung an der Gesundheit iSd § 83 StGB, wenn ein vom Opfer als Leiden empfundener Schmerzzustand von einiger Dauer vorliegt, welcher die Einwirkung auf seinen Körper überdauert und solcherart einer krankheitswertigen körperlichen (oder seelischen) Störung entspricht
§ 83 StGB
GZ 13 Os 96/12k, 18.10.2012
Ein Schöffengericht sprach den Angeklagten ua des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB schuldig. Er hatte einer Frau eine heftige Ohrfeige versetzt, was über die körperliche Einwirkung hinaus anhaltende Schmerzen im Bereich des Kiefers zur Folge hatte.
OGH: Schmerzen haben (auch ohne Objektivierung einer pathologischen Veränderung des Körpers) die Qualität einer Schädigung an der Gesundheit iSd § 83 StGB, wenn ein vom Opfer als Leiden empfundener Schmerzzustand von einiger Dauer vorliegt, welcher die Einwirkung auf seinen Körper überdauert und solcherart einer krankheitswertigen körperlichen (oder seelischen) Störung entspricht.