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Zivilrecht

OGH: Zum Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013

Nach § 1503 Z 1 ABGB ist das Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 mit 1. Februar 2013 in Kraft getreten; die neuen Bestimmungen sind auch in den zu diesem Zeitpunkt breits anhängigen Verfahren anzuwenden

29. 04. 2013
Gesetze:

§ 1503 ABGB, § 176 ABGB aF, § 176b ABGB aF, § 181 ABGB nF, § 182 ABGB nF


Schlagworte: Familienrecht, Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Entziehung / Einschränkung der Obsorge


GZ 3 Ob 38/13d, 13.03.2013


 


OGH: Zum KindNamRÄG 2013 bedarf es übergangsrechtlicher Überlegungen zur Frage, ob die neuen Bestimmungen schon auf den hier in dritter Instanz zu beurteilenden Sachverhalt anzuwenden sind:


 


Nach § 1503 Z 1 ABGB ist das Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 (BGBl I 2013/15, KindNamRÄG 2013) mit 1. Februar 2013 in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen sind auch in den zu diesem Zeitpunkt breits anhängigen Verfahren anzuwenden.


 


Entscheidungswesentlich sind hier aber primär die Bestimmungen der §§ 181 und 182 (früher 176 und 176b) ABGB, die inhaltlich keine Änderung erfahren haben. Auch die von der Mutter im Revisionsrekurs genannte Bestimmung des § 138 Z 5 ABGB nF (Aufzählung von Kriterien des Kindeswohls, darunter die Berücksichtigung der Meinung des Kindes) stellt keine Änderung der Rechtslage dar, war doch schon bisher anerkannt, dass der Wille des Kindes (§ 146 Abs 3 ABGB aF = § 160 Abs 3 nF) ein Kriterium des Kindeswohls darstellt. Zu diesen Bestimmungen bleibt jedenfalls die bisherige Rsp relevant.


 


Ob iSd § 180 ABGB nF „soweit dies dem Wohl des Kindes entspricht“ eine vorläufige Regelung der elterlichen Verantwortung allenfalls auch in Richtung einer gemeinsamen Obsorge, verfügt werden könnte, muss hier im Rahmen des vorliegenden außerordentlichen Rechtsmittels, das dazu nichts ausführt, nicht näher geprüft werden. Angesichts der bestehenden massiven Gefährdung der beiden Kinder, die ihre Ursache auch in dem schon lange und erbittert geführten Obsorgestreit und der Ungewissheit seines Ausgangs hat, kommt ein weiteres Hinauszögern der endgültigen Entscheidung nicht in Frage.

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