Ein Verpächter hat den Pächter unter gewissen Umständen - insbesondere bei Überbindung der Prämienzahlung - auf eine ihm bekannte Unterversicherung hinweisen
§§ 1090 ff ABGB, MRG, §§ 1295 ff ABGB
GZ 4 Ob 39/13h, 19.03.2013
OGH: Ob und gegebenenfalls welche vertraglichen Aufklärungspflichten bestehen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei mag zwar zutreffen, dass ein Verpächter den Pächter unter gewissen, hier nicht weiter zu erörternden Umständen - insbesondere bei Überbindung der Prämienzahlung - auf eine ihm bekannte Unterversicherung hinweisen muss. Im vorliegenden Fall war der Klägerin diese Problematik aber nicht bewusst. Zudem hatte sie der Beklagten ausdrücklich empfohlen, sich in Bezug auf die Versicherungsdeckung beraten zu lassen; und die Beklagte hatte sich verpflichtet, die „entsprechenden Versicherungen“, insbesondere für das Inventar, abzuschließen. Unter diesen Umständen ist die Auffassung der Vorinstanzen, dass der Klägerin keine Aufklärungspflichtverletzung zur Last falle, jedenfalls vertretbar. Vielmehr oblag es der Beklagten, (auch) im eigenen Interesse die Versicherungsdeckung zu prüfen oder prüfen zu lassen. Die offenkundige Nachlässigkeit des von ihr beigezogenen Maklers fällt keinesfalls der Klägerin zur Last.