Der Boden, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll, ist ein Werkbeitrag des Bestellers, also „Stoff“ iSd § 1168a ABGB, weshalb verkürzt das sog „Baugrundrisiko“ allgemein dem Besteller zugeordnet wird
§ 1168a ABGB
GZ 5 Ob 16/13h, 21.03.2013
OGH: Soweit der Beklagten von den Vorinstanzen vorgeworfen wurde, sie hätte eine geotechnologische Untersuchung verlangen müssen, ist Folgendes zu entgegnen: Der Boden, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll, ist ein Werkbeitrag des Bestellers, also „Stoff“ iSd § 1168a ABGB, weshalb verkürzt das sog „Baugrundrisiko“ allgemein dem Besteller zugeordnet wird. Bei Vereinbarung einer bestimmten Konstruktion auf einer Liegenschaft schuldet der Werkunternehmer keinen funktionalen Erfolg, muss aber vor einer ihm offenbaren Gefahr des Misslingens des Werks warnen. Den für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Feststellungen ist nun keineswegs zu entnehmen, dass unerwartete oder unerkannte Beschaffenheiten der Bodenverhältnisse für die stattgefundenen Setzungen am Nachbarbauwerk kausal gewesen wären.