Auf die Frage des etwaigen eigenen Verschuldens des Verletzten ist zwar nicht von Amts wegen einzugehen; es ist aber nicht erforderlich, dass der Beklagte das Mitverschulden des Klägers ausdrücklich geltend macht; es genügt, wenn sich dem Vorbringen des Beklagten entnehmen lässt, dass damit ein Verschulden des Verletzten behauptet wird
§ 1304 ABGB
GZ 5 Ob 16/13h, 21.03.2013
OGH: Die Auslegung des Inhalts von Prozessbehauptungen einer Partei, ob eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, begründet idR keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, sofern nicht eine zur Wahrung der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung vorliegt.
Nach ständiger höchstgerichtlicher Rsp ist auf die Frage eines etwaigen eigenen Verschuldens des Geschädigten zwar nicht von Amts wegen einzugehen, es ist aber auch nicht erforderlich, dass ein Mitverschulden ausdrücklich geltend gemacht wird. Es genügt, wenn sich dem Vorbringen des Beklagten entnehmen lässt, dass damit ein Verschulden des Verletzten behauptet wird.