Derjenige, der als selbständiger Unternehmer die Aufgaben des Wegehalters besorgt, haftet für seine Leute nach § 1315 ABGB
§ 1319a ABGB, § 1315 ABGB
GZ 1 Ob 220/12b, 13.12.2012
OGH: Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass derjenige, der als selbständiger Unternehmer die Aufgaben des Wegehalters besorgt, nicht mehr zu den „Leuten“ des Wegehalters iSd § 1319a ABGB gehört, entspricht gefestigter Rsp. Davon abzugehen und den selbständigen Unternehmer in analoger Anwendung des § 1319a ABGB dem Wegehalter gleichzuhalten, bieten die Ausführungen des Revisionswerbers, der damit auf eine Haftung der Erstbeklagten für ein grob fahrlässiges Verhalten ihrer Leute anstelle einer solchen nach § 1315 ABGB, wie das Berufungsgericht annahm, abzielt, keinen Anlass. Ob dem Kläger mit dem vom Erstgericht festgestellten Verhalten der Mitarbeiter der Erstbeklagten der Nachweis eines Sachverhalts, der objektiv als grob fahrlässig qualifiziert werden kann, gelungen ist, muss damit nicht geprüft werden.