Ausführungen zur Verschuldensteilung
§§ 1295 ff ABGB, § 1304 ABGB
GZ 6 Ob 91/12v, 13.09.2012
OGH: Wenngleich Fragen des Mitverschuldens im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage darstellen, ist die Revision des Klägers im vorliegenden Fall zulässig, weil die Frage des Mitverschuldens im untrennbaren Zusammenhang mit der Haftung der Beklagten steht. Die Vorinstanzen haben die Haftung der Beklagten maßgeblich auf ihre größere Erfahrung gestützt. Richtigerweise ergab sich ihre Haftung jedoch bereits aus der freiwilligen Pflichtenübernahme. Der Aspekt, dass die Beklagte über wesentlich größere Erfahrung verfügte als der Kläger, ist demgegenüber auf Ebene des Mitverschuldens zu berücksichtigen.
Dem höheren Wissen und der höheren Verantwortung eines der Beteiligten hat das OLG Wien etwa in einem Amtshaftungsfall, in dem der Kommandant und ein Untergebener einen Befehl missachteten, was letztlich zur Verletzung des Untergebenen führte, durch eine Verschuldensteilung von 4 : 1 zu Lasten des Geschädigten Rechnung getragen.
Soweit in der Literatur für den Partnercheck eine Verschuldensteilung von 1 : 2 zu Lasten des Geschädigten vorgeschlagen wird, um die Eigenverantwortung des Geschädigten zu betonen, lässt sich dies auf die vorliegende Konstellation in Anbetracht des unterschiedlichen Ausbildungs- und Wissensstands der Beteiligten nicht übertragen. Die Beklagte war zudem nicht „Partnerin“ des Klägers iSd „Partnerchecks“, die bloß zur Sicherheit die vom Kläger eigenverantwortlich zu setzenden Sicherheitsmaßnahmen zu überprüfen hatte; sie hatte vielmehr durch ihre Erklärung, den Kläger „mitzunehmen“, seine Betreuung und Unterweisung übernommen.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der Kläger erstmals in einer Kletterhalle; er hatte so gut wie keine einschlägige Erfahrung und war mit den Sicherungsmaßnahmen nicht vertraut. Demgegenüber verfügte die Beklagte über mehrjährige Erfahrung und erklärte, den Kläger „mitzunehmen“. Nur aufgrund dieser Erklärung wurde dem Kläger überhaupt die Benützung der Kletterhalle gestattet. Bei dieser Sachlage ist aber davon auszugehen, dass das Verschulden der Beklagten dasjenige des Klägers deutlich überwiegt. Unter Berücksichtigung des Gewichts des beiden Parteien jeweils zur Last liegenden Sorgfaltsverstoßes erscheint eine Verschuldensteilung im Verhältnis 3 : 1 zu Lasten der Beklagten angemessen.