Dass eine Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg gem § 7e BEinstG nur iZm der Ablehnung einer Bewerbung für einen konkreten Arbeitsplatz geltend gemacht werden kann, erhellt unzweifelhaft aus den Bestimmungen des § 7l Abs 4 Z 1 BEinstG bzw des § 20 Abs 1 zweiter Satz B-GlBG
§ 7a BEinstG, § 7b BEinstG, § 7e BEinstG, § 13 B-GlBG
GZ 2010/12/0198, 10.10.2012
Der Bf erachtet sich dadurch beschwert, dass ihm lediglich die besoldungsrechtliche Stellung der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A1, nicht jedoch jene der Funktionsgruppen 5 oder 6 dieser Verwendungsgruppe zukam.
VwGH: Die Erlangung der in Rede stehenden besoldungsrechtlichen Stellung setzt die dauernde Betrauung mit einem der jeweils höheren Funktionsgruppe zugehörigen Arbeitsplatz voraus. Zutreffend hat die belangte Behörde auch dargetan, dass die in Rede stehenden Arbeitsplätze der Ausschreibungspflicht nach dem Ausschreibungsgesetz unterliegen. Dass eine Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg gem § 7e BEinstG nur iZm der Ablehnung einer Bewerbung für einen konkreten Arbeitsplatz geltend gemacht werden kann, erhellt unzweifelhaft aus den Bestimmungen des § 7l Abs 4 Z 1 BEinstG bzw des § 20 Abs 1 zweiter Satz B-GlBG. Vor diesem Hintergrund wäre der Bf gehalten gewesen, sich für derartige Funktionen zu bewerben, mag er auch eine Betrauung für aussichtslos angesehen haben; erst dann wäre ihm die Möglichkeit offen gestanden, aus dem Unterbleiben einer solchen Betrauung Ansprüche wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots beim beruflichen Aufstieg auf Grund einer Behinderung oder auf Grund des Alters geltend zu machen.