Die Rechtsansicht, wonach der UVS bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschuldigte den strafbaren Tatbestand verwirklicht hat (objektiver Tatbestand) und auch der subjektive Tatbestand vorliegt (Schuld als Voraussetzung der Strafbarkeit) an einen (rechtskräftigen) Administrativbescheid gebunden sei, findet im VStG keine Deckung
§ 25 VStG, § 24 VStG, § 38 AVG, § 51e VStG
GZ 2009/02/0257, 19.03.2013
VwGH: Insoweit die belBeh in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Meinung vertritt, sie sei aufgrund der Rechtskraft der Entscheidung im Administrativverfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung an die darin geäußerte Rechtsansicht, der Bf habe eine Übertretung des § 5 Abs 2 StVO begangen, gebunden, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten:
Die Rechtsansicht, wonach der UVS bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschuldigte den strafbaren Tatbestand verwirklicht hat (objektiver Tatbestand) und auch der subjektive Tatbestand vorliegt (Schuld als Voraussetzung der Strafbarkeit) an einen (rechtskräftigen) Administrativbescheid gebunden sei, findet im VStG keine Deckung. Vielmehr ergibt sich schon aus § 25 Abs 2 VStG, dass die Verwaltungsstrafbehörde von Amts wegen sowohl den objektiv gegebenen Tatbestand als auch die subjektive Tatseite von Amts wegen festzustellen hat. Damit ist nicht gesagt, dass die Verwaltungsstrafbehörde grundsätzlich nicht an eine rechtskräftige Vorfragenentscheidung einer zuständigen Behörde gebunden sei. Vielmehr gilt gem § 24 VStG § 38 AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die Bindungswirkung geht aber nicht so weit, dass damit der Strafbehörde keinerlei Kompetenz hinsichtlich des Schuldspruches zukäme, sondern nur mehr hinsichtlich der Strafbemessung. Die Beurteilung, ob ein Beschuldigter einen verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand verwirklicht hat und ihm auch das erforderliche Verschulden anzulasten ist, kommt allein der Strafbehörde zu.
Hat der Beschuldigte in der Berufung jedoch die Begehung der Tat bestritten, so wurde von ihm nicht nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung iSd § 51e Abs 3 Z 1 VStG behauptet.
Der Bf stellte bereits in seiner mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2006 erhobenen Berufung, wenngleich in völlig allgemeiner Form ausdrücklich in Abrede, die ihm zur Last gelegte Übertretung nach § 5 Abs 2 StVO begangen zu haben. Ferner wies der Bf in diesem Schriftsatz darauf hin, dass der Meldungsleger - wie er im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung vom 5. Oktober 2006 (im Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung) angegeben habe - der Meinung gewesen sei, die zehn Fehlversuche seien auf die übermäßige Alkoholisierung des Bf zurückzuführen.
Damit liegen entgegen der Ansicht der belBeh aber nicht nur Einwendungen im Umfang einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, sondern auch ein konkretes Bestreiten der Begehung der Tat vor. Da sohin die Voraussetzungen für den Entfall einer mündlichen Verhandlung nach § 51e Abs 3 Z 1 VStG - unbeschadet der in der mündlichen Verhandlung im Administrativverfahren erfolgten ergänzenden Ermittlungen durch die belBeh - nicht gegeben waren, und die belBeh Feststellungen zur Tatfrage ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (unter der Annahme einer Bindung an die Feststellungen im Berufungsbescheid betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung) traf, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.