Die Bestimmung des § 69 Abs 3 AVG gilt nur für die amtswegige Wiederaufnahme von Verfahren; bei der Wiederaufnahme auf Antrag wird die Dreijahresfrist gem § 69 Abs 2 AVG durch die rechtzeitige Antragstellung der Partei gewahrt
§ 69 AVG
GZ 2010/08/0098, 12.09.2012
VwGH: Der Wiederaufnahmeantrag der Bf bezog sich auf ein Verfahren, das durch einen mit 21. Februar 2006 datierten Bescheid abgeschlossen worden war. Das genaue Datum der Zustellung dieses Bescheides an die Bf ist dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht zu entnehmen, er kann jedoch nicht vor dem Genehmigungsdatum, daher frühestens am 21. Februar 2006 zugestellt worden sein.
Der Antrag der Bf auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheids am 28. Oktober 2008 gestellt. Zum Zeitpunkt des Antrags auf Wiederaufnahme am 28. Oktober 2008 war daher - wie die Beschwerde zutreffend darlegt - die dreijährige Frist des § 69 Abs 2 AVG, die frühestens am 21. Februar 2006 zu laufen begonnen hatte, noch nicht abgelaufen.
Die belangte Behörde stützte die Zurückweisung auf § 69 Abs 3 AVG sowie darauf, dass der von der Bf geltend gemachte Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wegen des Ablaufs von drei Jahren nach Bescheiderlassung nicht mehr geltend gemacht werden könne, und hat sich daher mit dem inhaltlichen Vorbringen der Bf nicht weiter auseinandergesetzt. Die belangte Behörde scheint zu übersehen, dass die von ihr herangezogene Bestimmung des § 69 Abs 3 AVG nur für die amtswegige Wiederaufnahme von Verfahren gilt, wohingegen bei der Wiederaufnahme auf Antrag die Dreijahresfrist gem § 69 Abs 2 AVG durch die rechtzeitige Antragstellung der Partei gewahrt wird.
Wenngleich der Wiederaufnahmeantrag der Bf mit Mängeln belastet gewesen sein mag - so wurden weder der Zeuge eindeutig benannt, noch hinreichend konkretisierte Angaben zur Rechtzeitigkeit des Antrags gemacht (der Ausdruck, die Bf habe "jetzt" vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt reicht, dafür nicht aus) - hätte die belangte Behörde der Bf jedenfalls gem § 13 Abs 3 AVG einen Verbesserungsauftrag zur Behebung dieser Mängel erteilen müssen.