Die Ankündigung eines Ausverkaufs iSd § 33a Abs 1 UWG durch einen Gewerbetreibenden, der nicht über eine entsprechende vorherige Bewilligung verfügt, kann nicht unter allen Umständen als unlauter gelten, da sie nicht unter den Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken fällt
§ 1 UWG, § 2 UWG, § 2 Abs 4 UWG, § 2 A
Schlagworte: Wettbewerbsrecht, unlautere Geschäftspraktiken, Gemeinschaftsrechtskonformität, Ausverkaufsbestimmungen, Ausverkauf, Liquidationsverkauf, Räumungsverkauf, Schnellverkauf, Verkauf zu Schleuderpreisen, richtlinienkonforme Interpretation, Unterlassungsanspru
GZ 4 Ob 15/13d, 19.03.2013
OGH: Die Richtlinie lässt den Mitgliedstaaten zwar einen Wertungsspielraum bzgl der Wahl der nationalen Maßnahmen, mit denen unlautere Geschäftspraktiken gem den Art 11 und 13 der Richtlinie bekämpft werden sollen, wobei Voraussetzung insb ist, dass die Maßnahmen geeignet und wirksam und die vorgesehenen Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind. Dabei kann uU eine Vorabkontrolle geeigneter und angemessener sein als eine Kontrolle im Nachhinein. Dies darf nach der Entscheidung des EuGH jedoch nicht dazu führen, dass eine Geschäftspraxis - ohne dass sie auf ihre Unlauterkeit iSv Art 5 bis 9 der Richtlinie geprüft würde - allein deshalb verboten wird, weil sie nicht von der zuständigen Behörde vorab genehmigt wurde.
Auf den konkreten Fall bezogen bedeutet dies, dass die Bestimmung des § 34 Abs 3 UWG (Unterlassungsanspruch bei Nichtvorliegen einer Genehmigung) in richtlinienkonformer Interpretation durch teleologische Reduktion dahin auszulegen ist, dass Ausverkaufsankündigungen nur dann unzulässig sind, wenn sie nach den Kriterien der Art 5 bis 9 RL-UGP irreführenden, aggressiven oder sonst unlauteren Charakter haben. Die Nichtanwendung dieser Bestimmung aus dem Grund mittelbarer Reflexwirkung der Richtlinie führt zum selben Ergebnis.
Nach § 2 Abs 6 UWG (Art 7 Abs 4 RL-UGP) sind bei Aufforderungen zum Kauf gegenüber Verbrauchern bestimmte Umstände als jedenfalls wesentliche Informationen iSd § 2 Abs 4 UWG anzusehen.
Wird eine Informationspflicht nach § 2 Abs 6 UWG verletzt, so ergibt die Zusammenschau von § 2 Abs 4 UWG und § 2 Abs 6 UWG, dass dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten worden ist. Die Wesentlichkeit ist also nicht mehr gesondert zu prüfen. Die Formulierung „somit“ in § 2 Abs 4 UWG (Art 7 Abs 1 RL-UGP) spricht dafür, dass allein aufgrund dieser angenommenen Wesentlichkeit der Pflichtangaben die Eignung, den Durchschnittsverbraucher zu einer wirtschaftlichen Entscheidung zu veranlassen, gegeben ist.
Dass der Beklagte auf den Rechnungen über seine Warenverkäufe jeweils die mit dem Firmennamen versehene Geschäftsstampiglie anbringt, ändert nichts an der - lauterkeitswidrigen - Weglassung des Namens in seiner Werbeaussendung, zumal die Rechnungsausstellung in der Regel nicht vor den jeweiligen Kaufabschlüssen erfolgt.
Das Fehlen der Firma (des Namens) des Beklagten im beanstandeten Zeitungsinserat bewirkt daher einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot durch Nichtangabe des Namens oder einer identifizierbaren Unternehmenskennzeichnung bei Aufforderung zum Kauf iSd § 2 Abs 6 Z 2 UWG iVm § 2 Abs 4 UWG.