Für die Befangenheit eines Richters reicht eine behauptete Freundschaft mit einem – selbst unparteilichen – Sachverständigen nicht aus
§ 43 StPO, § 126 StPO
GZ 15 Os 110/12h, 27.02.2013
OGH: Befangenheit iSd § 43 Abs 1 Z 3 StPO liegt vor, wenn ein Richter an einer Rechtssache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantritt, somit die Hemmung einer unparteiischen Entscheidungsfindung durch unsachliche psychologische Motive gegeben ist.
Im gegenständlichen Fall zeigt das Vorbringen des Bf eine Befangenheit des Vorsitzenden des Schwurgerichtshofs mit der Behauptung, der Vorsitzende habe ein freundschaftliches Naheverhältnis gegenüber dem Sachverständigen zu Tage getreten, nicht auf.
Die behaupteten Umstände sind für sich allein nämlich keineswegs geeignet, die volle Unbefangenheit des Vorsitzenden – aus Sicht eines objektiven Beurteilers – in Zweifel zu ziehen.
Um die relevante Eignung zu erhalten, müssten somit noch andere Faktoren hinzutreten, die eine tatsächliche Befangenheit oder auch nur den Anschein einer solchen begründen zu können. Dies gilt auch für eine behauptete Freundschaft des Vorsitzenden mit einem – selbst unparteilichen – Sachverständigen iSd § 126 Abs 4 StPO. Die bloß subjektive Besorgnis einer Befangenheit genügt nicht.