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Zivilrecht

OGH: Immaterieller Schadenersatz nach § 87 Abs 2 UrhG

Ob die Voraussetzungen für den Zuspruch von immateriellem Schadenersatz nach § 87 Abs 2 UrhG vorliegen, richtet sich regelmäßig nach den Umständen des Einzelfalls; Gleiches gilt für die angemessene Höhe

22. 04. 2013
Gesetze:

§ 87 UrhG


Schlagworte: Urheberrecht, immaterieller Schadenersatz, angemessene Entschädigung


GZ 4 Ob 49/12b, 17.04.2012


 


OGH: Ob die Voraussetzungen für den Zuspruch von immateriellem Schadenersatz nach § 87 Abs 2 UrhG vorliegen, richtet sich regelmäßig nach den Umständen des Einzelfalls und begründet daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. Gleiches gilt für die im Einzelfall angemessene Höhe.

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