Bei der Prüfung des Unterlassungsanspruchs nach § 78 UrhG ist auch der Begleittext der Bildnisveröffentlichung zu berücksichtigen
§ 78 UrhG
GZ 4 Ob 49/12b, 17.04.2012
OGH: Bei der Prüfung des Unterlassungsanspruchs nach § 78 UrhG ist auch der Begleittext der Bildnisveröffentlichung zu berücksichtigen. Im konkreten Fall ist dieser Begleittext auch in den noch strittigen Punkten glatt unwahr. Weshalb die Aussage, der Kläger habe (in seiner Organfunktion) an Teilnehmer eines Korruptionsnetzwerks hohe „Provisionen“ gezahlt, nicht ehrenrührig sein soll, kann die Revision nicht nachvollziehbar erläutern. Die weitere Auffassung des Berufungsgerichts, dass die ohne einen auch nur im Ansatz wahren Tatsachenkern erhobene Behauptung, der Kläger stehe einer bestimmten politischen Partei nahe, seine berechtigten Interessen verletze, ist jedenfalls dann vertretbar, wenn er - wie hier - tatsächlich einer anderen Partei angehört und so dem Vorwurf der Unaufrichtigkeit in der politischen Betätigung ausgesetzt wird.