Die Kontinuität der Erziehung ist nicht nur für die Pflegeperson zu beachten, sondern betrifft auch die räumliche Umgebung und das soziale Umfeld
§ 176 ABGB aF, § 181 ABGB nF, § 177 ABGB aF
GZ 3 Ob 155/12h, 19.09.2012
OGH: Der erkennbar auf den Grundsatz der Kontinuität der Erziehung abzielende Verweis auf eine Betreuung der Kinder durch die Mutter seit 2009 ist aktenwidrig, weil die Kinder von Februar 2009 bis Herbst 2010 bei den väterlichen Großeltern lebten, was die Mutter dem Vater ja zum Vorwurf macht. In der Folge wurde ihr die beschränkte Alleinobsorge auch nur vorläufig übertragen. Dadurch sollte nicht zum Nachteil des Vaters ein Faktum geschaffen werden. In einem solchen Fall kann der Grundsatz der Kontinuität der Erziehung auch nicht (ausschließlicher) Grund der Obsorgezuteilung sein.
Die Kontinuität der Erziehung ist überdies nicht nur für die Pflegeperson zu beachten, sondern betrifft auch die räumliche Umgebung und das soziale Umfeld. Das plötzliche Herausreißen der Kinder aus ihrer gewohnten Umgebung mitten im Schul-/Kindergartenjahr iVm dem unvorbereiteten Abbruch der Betreuungskontinuität durch den Vater widerspricht dem Grundsatz der Kontinuität jedenfalls, der dem Wohl des Kindes unterzuordnen ist, das mit der Übersiedlung der Mutter - nach den Feststellungen auf der Grundlage des familienpsychologischen Gutachtens - jedenfalls nicht gefördert wurde.
Die Behauptung im Revisionsrekurs, die Kinder würden sich in Pakistan wohlfühlen und seien sozial integriert, wurde in erster Instanz gar nicht erhoben; die übrigen - dennoch vom Erstgericht zum Teil übernommenen, jedoch in der Rekursbeantwortung des Vaters bekämpften - ohnehin nur sehr allgemein gehaltenen Behauptungen zur Lebenssituation von Mutter und Kindern blieben ohne jedes Beweisanbot. Die Mutter hat dem Gericht bisher auch keinerlei konkrete Angaben über den Wohn- und Schulort der Kinder gemacht, deren nähere Lebensumstände daher in Wahrheit verheimlicht, sodass sie entsprechende Feststellungen dazu nicht erwarten darf.
Die schon in erster Instanz bemühte Rechtfertigung der Mutter für die von ihr gesetzte einschneidende, vollendete und nur sehr schwer rückgängig zu machende Tatsachen für die Kinder und den Vater schaffende Maßnahme, für die sie eine ihrer Ansicht nach unerträgliche Lebenssituation in Österreich ins Treffen führt, muss bei der Obsorgezuteilung unberücksichtigt bleiben. Im Spannungsverhältnis zwischen Elternrechten und dem - richtig beurteilten - Kindeswohl haben erstere naturgemäß zurückzutreten.