Zu den im Wesentlichen gleich ausgestalteten Aufklärungsobliegenheiten (hier Art 12.3. AKB 2007 und Art 9.3. AKHB 2004) gibt es eine ständige oberstgerichtliche Judikatur; danach verletzt der Versicherungsnehmer seine Aufklärungspflicht dann, wenn er einen von ihm verursachten Verkehrsunfall der nächsten Polizeidienststelle nicht meldet, sofern er zur sofortigen Anzeigeerstattung nach § 4 StVO verpflichtet ist und im konkreten Fall etwas verabsäumt wurde, das zur Aufklärung des Sachverhalts dienlich gewesen wäre
Art 12.3. AKB 2007, Art 9.3. AKHB 2004
Schlagworte: Versicherungsrecht, Versicherungsbedingungen für Ihre Kfz-Versicherung, Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, Aufklärungsobliegenheit, Aufklärungspflicht, Versicherungsnehmer, Verkehrsunfall, Beweismittel, Obliegenheitsverletzung, Verletzung der Aufkläru
GZ 7 Ob 109/12y, 28.11.2012
OGH: Die Übertretung des § 4 Abs 5 StVO ist für sich allein nicht schon einer Verletzung der Aufklärungspflicht gleichzuhalten. Es ist vielmehr notwendig, dass ein konkreter Verdacht in eine bestimmte Richtung durch objektives „Unbenützbarwerden“ (objektive Beseitigung) eines Beweismittels infolge Unterlassen der Anzeige im Nachhinein nicht mehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Der konkrete Verdacht und die Unbenützbarkeit des Beweismittels muss der Versicherer behaupten und beweisen. Vom Versicherungsnehmer ist in Entsprechung der Allgemeinen Bedingungen und § 4 Abs 5 StVO zu verlangen, nach einem Unfall in jedem Fall einer wahrgenommenen Verletzung einer Person oder Beschädigung von fremden Sachgütern ohne jede Rücksicht auf die anscheinende Geringfügigkeit dieses Schadens eine Polizeianzeige zu erstatten. Die Höhe des Schadens selbst ist ohne Bedeutung. Für die vorsätzliche Obliegenheitsverletzung genügt das allgemeine Bewusstsein des Versicherungsnehmers, dass er bei der Aufklärung des Sachverhalts nach besten Kräften aktiv werden muss. Dieses Bewusstsein ist mangels besonderer Entschuldungsumstände bei einem Versicherungsnehmer, der selbst Kraftfahrer ist, idR bis zum Beweis des Gegenteils vorauszusetzen. Der Versicherer muss die objektive Verletzung der Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer beweisen. Der Versicherungsnehmer muss beweisen, dass er die ihm angelastete Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen hat. Eine nur leichte Fahrlässigkeit bleibt ohne Sanktion. Gelingt dem Versicherungsnehmer der Beweis der leichten Fahrlässigkeit nicht, so steht ihm nach § 6 Abs 1 VersVG auch bei (schlicht) vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung der Kausalitätsgegenbeweis offen. Darunter ist der Nachweis zu verstehen, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers einen Einfluss gehabt hat. Der Kausalitätsgegenbeweis ist nur ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit mit Schädigungs- oder Täuschungsvorsatz verletzt, also mit dem Vorsatz handelt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind. Der Versicherungsnehmer muss nachweisen, dass es ihm bei der Obliegenheitsverletzung am Täuschungsvorsatz mangelt. Der Kausalitätsgegenbeweis ist strikt zu führen. Ein wirksamer Gegenbeweis setzt voraus, dass ihm eine Beweislage zugrundeliegt, die jener gleichwertig ist, die der Versicherte durch seine Obliegenheitsverletzung zerstört oder eingeschränkt hat