Nach § 1042 ABGB ist der Aufwand zu ersetzen, den ein anderer nach dem Gesetze hätte machen müssen; nur soweit die Pflicht des anderen reicht, kann Ersatz gefordert werden; das gilt für jede vom Gesetz anerkannte Verpflichtung, auch für eine solche vertraglicher Natur
§ 1042 ABGB
GZ 1 Ob 249/12t, 14.03.2013
OGH: Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, dass der Kläger den Kaufpreis und die mit der Errichtung und Verbücherung des Vertrags zusammenhängenden Kosten zur Gänze getragen hat. Die Beklagte stellt auch nicht in Abrede, dass sie zur Hälfte für diese Kosten einzustehen hat, sondern wendet sich nur noch gegen den Zuspruch der vom Kläger aus den Kreditrückzahlungen abgeleiteten Forderungen. Dahingestellt bleiben kann dann aber, wie noch zu zeigen ist, ob die in Punkt 2. des Vertrags enthaltene Regelung, dass der Kaufpreis von beiden Käufern je zur Hälfte „aufgebracht“ werde, wie das Berufungsgericht meint, ein Zahlungsversprechen je zur Hälfte dem Verkäufer gegenüber begründete oder eine Solidarverpflichtung ihm gegenüber, die nach stRsp auch ohne besondere Vereinbarung oder gesetzliche Anordnung entsteht, wenn eine solche Haftung in der Parteiabsicht, nach der Verkehrssitte oder aus der Natur des Geschäfts begründet ist. Damit im Zusammenhang stehende Fragen spricht die Beklagte in ihrer Revision auch nicht an.
Auf den Kaufpreis hat der Kläger 45.000 EUR bar bezahlt. Entgegen ihrem Revisionsantrag bekämpft die Beklagte in Ausführung ihres Rechtsmittels weder den daraus abgeleiteten Zuspruch noch den Zuspruch der Hälfte der Vertragserrichtungskosten (gesamt 3.699 EUR) und der öffentlichen Gebühren und Steuern (gesamt 10.800 EUR). Auch auf den die Betriebskosten betreffenden Teil des Feststellungsbegehrens kommt die Beklagte in ihrem Rechtsmittel nicht mehr zurück, sodass auch darauf nicht weiter einzugehen ist. Einschließlich ihres in Rechtskraft erwachsenen Teils sind die Entscheidungen der Vorinstanzen daher in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang als Teilurteil zu bestätigen.
Darüber hinaus haben die Vorinstanzen dagegen, wie die Beklagte mit Recht einwendet, außer Acht gelassen, dass der Kläger im Umfang von 68.843,70 EUR sA sowie der Feststellung der Haftung der Beklagten für die Hälfte der von ihm in Zukunft zu tätigen Rückzahlungen nicht den anteiligen Regress seiner Kaufpreiszahlungen geltend macht, sondern dass die Beklagte die Hälfte der Kreditaufwendungen zu tragen habe.
Nach § 1042 ABGB ist der Aufwand zu ersetzen, den ein anderer nach dem Gesetze hätte machen müssen. Nur soweit die Pflicht des anderen reicht, kann Ersatz gefordert werden. Das gilt für jede vom Gesetz anerkannte Verpflichtung, auch für eine solche vertraglicher Natur. Der Kläger hat aber gar nicht geltend gemacht, dass die Beklagte Schuldnerin der zur teilweisen Kaupreisfinanzierung eingegangenen Kreditverbindlichkeiten wäre. Aus den Feststellungen ergibt sich dazu vielmehr positiv, dass der Kläger alleiniger Kreditnehmer und die Beklagte lediglich Pfandbestellerin bei einem der beiden Kredite war. Ein Anspruch gem § 1042 ABGB scheidet immer dann aus, wenn der Aufwand durch einen gültigen Rechtsgrund im Verhältnis zwischen dem Aufwendenden und dem Empfänger gerechtfertigt war. Das ist hier der Fall, weil der Kläger aus eigener Vertragspflicht zur Leistung der Kreditraten verpflichtet war und noch ist.
Losgelöst von der Frage, ob ein Anspruch nach § 1042 ABGB überhaupt vom Vorbringen des Klägers gedeckt wäre, besteht daher für den von den Vorinstanzen angenommenen Verwendungsanspruch jedenfalls keine Rechtsgrundlage, soweit er sein Begehren auf die von ihm zur Deckung des Kaufpreises eingegangenen Kreditverbindlichkeit stützt.
Bereits in der Klage hat der Kläger aber geltend gemacht, es sei zwischen ihm und der Beklagten vereinbart worden, dass die Rückzahlungsverpflichtungen von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen würden, und sich damit auf eine vertragliche Grundlage für diese Forderung berufen. Die Beklagte hat das bestritten und selbst ein Vorbringen erstattet, das der Behauptung des Klägers entgegensteht. Die Vorinstanzen haben sich damit nicht auseinandergesetzt und keine Feststellungen zum Bestehen (und allenfalls zum Inhalt) der behaupteten Vereinbarung getroffen. Damit lässt sich aber weder die Verpflichtung der Beklagten zum (teilweisen) Ersatz von vom Kläger bereits geleisteter Kreditraten noch deren (anteilige) Haftung dem Kläger gegenüber für von diesem in Zukunft zu leistende Ratenzahlungen beurteilen. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein Anspruch des Klägers auf teilweisen Ersatz der von ihm in den Jahren 2004 und 2005 geleisteten Kreditrückzahlungen verjährt ist, was ebenfalls maßgeblich vom Inhalt einer solchen Vereinbarung abhängt.