Auch wenn dadurch kein "gemeinsames Wirtschaften" in dem Sinne erfolgte, dass jeder Lebensgefährte (s)einen Teil beiträgt, liegt in der Übernahme der gesamten Wohnkosten durch denjenigen Partner, der nicht die Notstandshilfe beansprucht, genau jene finanzielle Unterstützung des anderen, welche eine Lebensgemeinschaft kennzeichnet und die die Anrechnung des Partnereinkommens sachlich rechtfertigt
§ 33 AlVG, § 36 Abs 2 AlVG, § 2 Abs 2 NH-VO, § 6 NH-VO
GZ 2010/08/0118, 14.11.2012
VwGH: Gem § 33 Abs 2 AlVG ist Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe (ua), dass sich der Arbeitslose in einer Notlage befindet. Gem Abs 3 liegt Notlage vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
Gem § 6 Abs 1 NH-VO ist bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.
Die Bf bestreitet das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft mit G.S. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum und wendet sich damit gegen die Anrechnung des Einkommens des G.S. auf ihren Notstandshilfeanspruch. Es bestehe lediglich eine Wohngemeinschaft mit G.S., was allein noch nicht entscheidend für die Annahme einer Lebensgemeinschaft sein könne. Die Wohngemeinschaft sei überdies nachvollziehbar damit begründet, dass sich die Bf keine neue Wohnung in kurzer Zeit beschaffen könne. Abgesehen davon, dass G.S. mangels Vermögen oder Einkommen seiner ehemaligen Lebenspartnerin von dieser kein Mietentgelt verlange, würden sonst keinerlei Unterhalts- oder Beistandsleistungen erbracht. Jeder kaufe selbst den täglichen Lebensbedarf nur für sich und auf eigene Kosten ein, jeder koche und wasche nur für sich, jeder verbringe seine Freizeit unabhängig und getrennt voneinander. Jeder habe getrennte Schlafzimmer, sodass auch von fehlender Geschlechtsgemeinschaft auszugehen sei. Die belBeh scheine lediglich aus dem Umstand, dass die Bf keine Wohnkosten trage, vom gemeinsamen Wirtschaften und einem gemeinsamen Haushalt auszugehen. Dies sei "für sich aufgrund der (…) gegenteiligen Sachverhaltsumstände nicht nachvollziehbar und richtig." Folge man den Angaben der Bf, liege keine Lebensgemeinschaft im rechtlichen Sinn vor. Die bloße Wohngemeinschaft sowie der Umstand, dass für das Wohnen kein Entgelt bezahlt werde, seien für diese Annahme zu wenig.
Nach stRsp des VwGH besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (va) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber - wie auch bei einer Ehe - das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar.
Der im Gesetz angeordneten Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens-(Wohn-)Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der gemeinsamen Wohnkosten oder der Ernährung) beiträgt. Gemeinsames Wohnen allein begründet noch keine Lebensgemeinschaft.
Im Beschwerdefall ist - neben dem Bestehen einer Wohngemeinschaft - zudem unstrittig, dass G.S. zur Gänze für die Instandhaltung der gemeinsamen Wohnung aufkommt und die Bf keine Mietzahlungen leistet sich auch nicht (anteilsmäßig) an den Kosten für Strom oder Gas etc beteiligt.
Nach der dargestellten Rsp genügt für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft die Mitfinanzierung der Miete. Werden - wie im Beschwerdefall unstrittig ist - die Kosten der gemeinsamen Wohnung zur Gänze von dem nicht die Notstandshilfe beanspruchenden Lebensgefährten getragen, bedeutet dies einen noch größeren Beitrag zur gemeinsamen Lebensführung durch diesen. Auch wenn dadurch kein "gemeinsames Wirtschaften" in dem Sinne erfolgte, dass jeder Lebensgefährte (s)einen Teil beiträgt, liegt in der Übernahme der gesamten Wohnkosten durch denjenigen Partner, der nicht die Notstandshilfe beansprucht, genau jene finanzielle Unterstützung des anderen, welche eine Lebensgemeinschaft kennzeichnet und die die Anrechnung des Partnereinkommens sachlich rechtfertigt.
Schon das eigene Vorbringen der Bf rechtfertigt daher die Annahme einer Lebensgemeinschaft, ohne dass es auf weitere Merkmale wie etwa das Vorliegen einer Geschlechtsgemeinschaft noch entscheidend ankäme. Da sich die Qualifikation als Lebensgemeinschaft aus den unstrittig gebliebenen Sachverhaltselementen ergibt, wonach die Wohnung von der Bf und G.S. zur Gänze gemeinsam genutzt wird, G.S. alleine die gesamten gemeinsamen Wohnkosten trägt, kann der VwGH in diesem Zusammenhang auch keine - wie in der Beschwerde behaupteten - Feststellungsmängel oder Mängel der Beweiswürdigung erkennen.