Zwar handelt es sich bei einem selbst verschuldeten Unfall um ein Fehlverhalten, das nicht durch die berufliche Tätigkeit veranlasst ist; dieses Fehlverhalten tritt aber als ungewollte Verhaltenskomponente gegenüber dem angestrebten beruflichen Zweck dann in den Hintergrund, wenn der Verkehrsunfall nicht durch ein grob fahrlässiges Verhalten des Lenkers verursacht worden ist; ein Verkehrsunfall bei der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann nach diesen Grundsätzen - auch neben den Pauschbeträgen nach § 16 Abs 1 Z 6 EStG – zu Werbungskosten führen
§ 16 EStG
GZ 2009/13/0015, 19.12.2012
VwGH: Aufwendungen iZm einem auf einer beruflich veranlassten Fahrt erlittenen Verkehrsunfall können unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten darstellen. Dies gilt jedenfalls für einen unverschuldeten Unfall. Tritt ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers hinzu, kann dadurch der berufliche Veranlassungszusammenhang unterbrochen werden. Ob ein Verkehrsunfall beruflich oder privat veranlasst ist, hängt ua vom Grad des Verschuldens des Lenkers ab. Zwar handelt es sich bei einem selbst verschuldeten Unfall um ein Fehlverhalten, das nicht durch die berufliche Tätigkeit veranlasst ist. Dieses Fehlverhalten tritt aber als ungewollte Verhaltenskomponente gegenüber dem angestrebten beruflichen Zweck dann in den Hintergrund, wenn der Verkehrsunfall nicht durch ein grob fahrlässiges Verhalten des Lenkers verursacht worden ist.
Bei den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte handelt es sich um beruflich veranlasste Fahrten. Aufwendungen wegen eines auf einer solchen Fahrt erlittenen Verkehrsunfalls können somit nach den oben aufgezeigten Grundsätzen zu Werbungskosten führen. Dies auch neben den Pauschbeträgen nach § 16 Abs 1 Z 6 EStG, weil die dort statuierte Abgeltungswirkung (§ 16 Abs 1 Z 6 lit c zweiter Satz) nur die typischerweise für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anfallenden Kosten betrifft.
In der Beschwerde wird zur Begründung der vom bf Finanzamt gesehenen inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vorgebracht, es sei unbestritten, dass die Fahrt zur und von der Arbeitsstätte beruflich veranlasst sei und "zwar auch dann, wenn die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels dem Steuerpflichtigen zumutbar ist". Dennoch anerkenne der Gesetzgeber in § 16 Abs 1 Z 6 EStG nicht undifferenziert jeden Aufwand, der mit einer derartigen Fahrt verbunden sei, als Werbungskosten. Der Regelungsinhalt dieser Bestimmung lasse vielmehr erkennen, dass der Gesetzgeber neben der Verwaltungsvereinfachung durch pauschale Abgeltung der Aufwendungen auch das Ziel verfolge, den öffentlichen Verkehr gegenüber dem Individualverkehr zu forcieren. Deshalb werde im Wege des kleinen Pendlerpauschales nur der durchschnittliche Aufwand eines öffentlichen Verkehrsmittels abgegolten, und zwar auch dann, wenn tatsächlich ein Kfz benützt werde. Die Berücksichtigung des auf den durchschnittlichen Kfz-Kosten aufbauenden großen Pendlerpauschales sei nur vorgesehen, wenn die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zumindest auf dem halben Weg unzumutbar sei. Aus diesen Intentionen des Gesetzgebers ergebe sich, dass die Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht nur beruflich veranlasst, sondern auch "notwendigerweise entstanden sein müssen". Benutze daher ein Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte seinen Pkw, obwohl ihm auf Grund der vorliegenden Verhältnisse nur das kleine Pendlerpauschale zustehe, seien die dadurch entstandenen höheren Aufwendungen zwar beruflich veranlasst, aber "nicht notwendigerweise entstanden", weshalb sie auch nur mit den im § 16 Abs 1 Z 6 EStG angeführten Sätzen abgegolten würden und nicht zu weiteren Werbungskosten führen könnten. Sehe der Gesetzgeber vor, dass zusätzliche Fahrtkosten, die durch Benützung eines Pkws nicht notwendigerweise entstanden seien, nicht steuerlich zu berücksichtigen seien, müsse dies nach Auffassung des Finanzamtes "erst recht auch für die durch die Benutzung des Pkw's verursachten Zusatzkosten (Unfallkosten) gelten". Da im Beschwerdefall die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar sei, trete die beruflich bedingte Nutzung des privaten Pkws gegenüber privaten Motiven in den Hintergrund. Die durch den Unfallschaden entstandenen Kosten seien daher dem privaten Bereich zuzuordnen. Da demnach keine Werbungskosten vorlägen, sei auch der Grad des Verschuldens des Lenkers irrelevant. Die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz sei deshalb zu Unrecht erfolgt.
Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Vor allem lässt das bf Finanzamt dabei die oben erwähnte Abgeltungswirkung im Rahmen des § 16 Abs 1 Z 6 EStG nur in Bezug auf die typischerweise anfallenden Fahrtkosten außer Acht (bei denen es bei der Abgrenzung des so genannten "kleinen" Pauschales vom "großen" nach der Anordnung des Gesetzgebers unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der Benützung von Massenbeförderungsmittels auch auf ein Element der Notwendigkeit des Aufwands ankommt). Die Pauschalierung ändert auch nichts daran, dass die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht zur Privatsphäre des Arbeitnehmer gehören. Bei den nicht von diesem Abgeltungsregime erfassten Kosten bleibt es hingegen bei der allgemeinen Regel des Werbungskostenabzuges nach § 16 Abs 1 EStG, sodass es entgegen der vom bf Finanzamt vertretenen Auffassung für die steuerliche Berücksichtigung der strittigen Unfallkosten nicht auf die Zumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels ankam.