Allgemeine Ausführungen
§ 62 AVG
GZ 2011/06/0124, 19.12.2012
VwGH: Gem § 62 Abs 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Der VwGH hat bereits im Vorerkenntnis ausgeführt, dass es für die Parteien offenkundig war, dass ein Versehen der Behörde vorgelegen ist. Ferner hat der VwGH festgehalten, es sei davon auszugehen, dass bei gehöriger Aufmerksamkeit das Versehen hätte vermieden werden können. In der Beschwerde wird nicht dargelegt, weshalb diese Auffassungen des VwGH unzutreffend sein sollten.