Der Normzweck des § 25 Abs 3 Z 2 GmbHG und des § 84 Abs 3 Z 6 AktG liegt darin, die verteilungsfähige Vermögensmasse einer insolvenzreifen Gesellschaft im Interesse der Gesamtheit ihrer Gläubiger zu erhalten und eine zu ihrem Nachteil gehende, bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger zu verhindern
§ 25 Abs 3 Z 2 GmbHG, § 84 Abs 3
Schlagworte: Insolvenzrecht, Konkurseröffnung, Zahlungsunfähigkeit, Gläubigergleichbehandlung,Vermögensmasse, drohenden Insolvenz, Kürzung aller Pensionsansprüche, insolvenzreifen Gesellschaft, Überschuldung
GZ 9 ObA 138/12b, 21.02.2013
OGH: Der Normzweck des § 25 Abs 3 Z 2 GmbHG und des § 84 Abs 3 Z 6 AktG liegt darin, die verteilungsfähige Vermögensmasse einer insolvenzreifen Gesellschaft im Interesse der Gesamtheit ihrer Gläubiger zu erhalten und eine zu ihrem Nachteil gehende, bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger zu verhindern