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Verfahrensrecht

OGH: In Analogie zu § 25 Abs 3 Z 2 GmbHG und § 84 Abs 3 Z 6 AktG ist die Pflicht zur Gläubigergleichbehandlung bereits in das Stadium der materiellen Insolvenz vor dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung vorzuverlagern

Der Normzweck des § 25 Abs 3 Z 2 GmbHG und des § 84 Abs 3 Z 6 AktG liegt darin, die verteilungsfähige Vermögensmasse einer insolvenzreifen Gesellschaft im Interesse der Gesamtheit ihrer Gläubiger zu erhalten und eine zu ihrem Nachteil gehende, bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger zu verhindern

15. 04. 2013
Gesetze:

§ 25 Abs 3 Z 2 GmbHG, § 84 Abs 3
Schlagworte: Insolvenzrecht, Konkurseröffnung, Zahlungsunfähigkeit, Gläubigergleichbehandlung,Vermögensmasse, drohenden Insolvenz, Kürzung aller Pensionsansprüche, insolvenzreifen Gesellschaft, Überschuldung


GZ 9 ObA 138/12b, 21.02.2013



OGH: Der Normzweck des § 25 Abs 3 Z 2 GmbHG und des § 84 Abs 3 Z 6 AktG liegt darin, die verteilungsfähige Vermögensmasse einer insolvenzreifen Gesellschaft im Interesse der Gesamtheit ihrer Gläubiger zu erhalten und eine zu ihrem Nachteil gehende, bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger zu verhindern

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