Ob der Inhalt eines Dienstzeugnisses mit der Wahrheitspflicht im Einklang steht, ist von den konkreten Umständen abhängig
§ 1163 ABGB, § 39 AngG
GZ 8 ObA 9/13a, 04.03.2013
OGH: Die Grundsätze, die bei der Ausstellung eines Dienstzeugnisses beachtet werden müssen, sind in der Rsp des Höchstgerichts geklärt. Ob der Inhalt eines Dienstzeugnisses mit der Wahrheitspflicht im Einklang steht, ist von den konkreten Umständen abhängig und betrifft daher eine typische Einzelfallbeurteilung.
Zwischen den Streitteilen ist unstrittig, dass die Beklagte aufgrund der Vereinbarung vom 29. 9. 2011 die Unterfertigung eines qualifizierten Dienstzeugnisses schuldet. Nicht zweifelhaft ist zudem, dass das qualifizierte Dienstzeugnis über die Angaben in einem einfachen Dienstzeugnis hinaus auch Wertungen über die Arbeitsleistung und das Verhalten des Arbeitnehmers enthält.
Der Beklagten, die sich auf die „Tatsachenwahrheitspflicht“ beruft, ist darin zuzustimmen, dass sie nicht verpflichtet ist, „jedes“ vom Klagevertreter formulierte Dienstzeugnis zu unterfertigen. Die Reichweite ihrer Verpflichtung ist durch Auslegung der Vereinbarung vom 29. 9. 2011 zu ermitteln. Auch dabei handelt es sich um eine typische Einzelfallbeurteilung. Maßgebend ist in dieser Hinsicht, dass die Beklagte die Formulierung des Dienstzeugnisses dem Klagevertreter überlassen hat. Davon ausgehend erweist sich die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger habe einen vertraglichen Anspruch auf Ausstellung eines qualifizierten, von seinem Vertreter formulierten Dienstzeugnisses, und die Beklagte müsse die bestmöglichen positiven Formulierungen akzeptieren, als nicht korrekturbedürftig.
Aufgrund des Zusammenhangs der Vereinbarung vom 29. 9. 2011 mit der Kündigungsanfechtung kann die Beklagte nicht das beiderseitige Verständnis unterstellen, dass sie mit den Dienstleistungen des Klägers unzufrieden gewesen sei. Einen derartigen Vorbehalt hätte sie in der Vereinbarung vom 29. 9. 2011 zum Ausdruck bringen müssen. Da eine Überprüfung des Inhalts des begehrten Dienstzeugnisses am Maßstab der zugrunde liegenden Vereinbarung ohne Weiteres möglich ist, scheitert auch der Hinweis der Beklagten auf die angebliche Unbestimmtheit ihrer Verpflichtung.
Entgegen den Ausführungen in der Revision trifft die Behauptungs- und Beweislast zur Verletzung der Wahrheitspflicht in dem vereinbarungsgemäß vom Klagevertreter verfassten Dienstzeugnis die Beklagte. Dementsprechend hätte sie qualifiziert darlegen müssen, in welchen konkreten Punkten die auf einer Tatsachenbasis beruhenden (auch wertenden) Angaben im Dienstzeugnis objektiv unwahr sind. Wertungen, wie die Erledigung „zur vollsten Zufriedenheit“, sind aufgrund der Formulierungsbefugnis des Klagevertreters im Lichte der bestmöglichen positiven Formulierungen zu beurteilen. Es ist daher zu Lasten der Beklagten ein strenger Maßstab anzulegen. Die nur pauschalen Hinweise der Beklagten auf eine mangelnde Eingliederung des Klägers in die Hierarchie und die Verweigerung der Zusammenarbeit genügen nicht, um mit dem Grundsatz der Zeugniswahrheit in Konflikt zu geraten.
Die in der Revision inkriminierten Wendungen „federführende Tätigkeit“, „erfolgreiche Weiterentwicklung von Projekten“, „Optimierung der Prozesse“, „Beitrag für den Ausbau der nachhaltigen Kundenbeziehungen“, „Beitrag zum Gewinn von Umweltauszeichnungen“, „Betreuung der norditalienischen Kunden bei profunden Italienischkenntnissen“ hat die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren nicht als tatsachenwidrig beanstandet. Soweit die Beklagte schließlich auf ihr Vorbringen hinweist, wonach das vom Klagevertreter vorgelegte Dienstzeugnis auch tatsachenwidrige Tätigkeitsbereiche aufliste, ist sie daran zu erinnern, dass sie in dieser Hinsicht in dem von ihr verfassten Dienstzeugnis keine Korrekturen vorgenommen hat.