Die Treuepflicht gebietet es einem Gesellschafter einer GmbH grundsätzlich nicht, die Interessen der Gesellschaft über seine eigenen zu stellen und - sofern nicht gesellschaftsvertragliche Bestimmungen entgegenstehen - immer schon dann gegen die Ausschüttung des Bilanzgewinnes zu stimmen, wenn die Thesaurierung für die Gesellschaft günstiger als die Ausschüttung ist
§ 82 Abs 5 GmbHG, § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG, § 41 Abs 1 Z 1 GmbHG
Schlagworte: Gesellschaftsrecht, GmbH, Generalversammlung, Gewinnausschüttung, Bilanzgewinn, Ausschüttung des Gewinns, Bilanzstichtag, Feststellung des Jahresabschlusses, Liquidität, Beschlussfassung, Geschäftsführer, Aufsichtsrat, Gewinnverteilungsbeschluss, Ausschüt
GZ 6 Ob 100/12t, 31.01.2013
OGH: Für die Ausschüttung des Bilanzgewinnes zu stimmen, kann jedoch im jeweils zu prüfenden Einzelfall dann treuwidrig sein, wenn die Interessen der Gesellschaft an der Thesaurierung die Interessen des Gesellschafters an der Ausschüttung massiv überwiegen. Dies ist dann anzunehmen, wenn das Interesse der Gesellschaft an der Bildung der Rücklage besonders stark ausgeprägt ist, nämlich dann, wenn die Rücklagenbildung für die Überlebensfähigkeit der Gesellschaft erforderlich ist. Ein weiterer Fall der Treuwidrigkeit der Stimmabgabe für die Ausschüttung des Bilanzgewinnes liegt vor, wenn der Gesellschafter vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 82 Abs 5 GmbHG weiß, weil er sich dann gegen eine vom Gesetz gegebene, im Interesse des Gläubigerschutzes zwingende Ausschüttungssperre wendet.