Unter dem Gesichtspunkt unvollständiger Begründung iSd § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO hinsichtlich unterlassener Berücksichtigung belastender Verfahrensergebnisse bestand die Nichtigkeitsbeschwerde im vorliegenden Fall zu Recht
§ 281 StPO
GZ 14 Os 84/12b, 29.01.2013
OGH: Gründet das Gericht, wie im vorliegenden Fall, den Freispruch auf die Verneinung der Täterschaft des Angeklagten im Zweifel zu dessen Gunsten, ohne eine Aussage zu sämtlichen Tatbestandselementen zu treffen, reicht es für den Erfolg einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht aus, einen Begründungsmangel bloß in Ansehung der getroffenen Urteilsannahme (der Negativfeststellung zur Täterschaft) aufzuzeigen. Vielmehr ist hinsichtlich jener Tatbestandsmerkmale, zu denen das Urteil keine Konstatierungen enthält, ein Feststellungsmangel iSd § 281 Abs 1 Z 9 lit a geltend zu machen.
Auch diesem Erfordernis entspricht die Beschwerde, indem sie – wenngleich nominell aus Z 5- iZm der Darstellung der für eine Täterschaft des Angeklagten sprechenden, in der HV vorgekommenen Verfahrensergebnisse und der auf solchen beruhenden Feststellung des Erstgerichts vorbringt, aus diesen Umständen lasse sich der logische Schluss ableiten, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat auch tatsächlich (in objektiver und subjektiver Hinsicht) begangen hat.