Home

Zivilrecht

OGH: Grundbuchgesuch iZm Teilungsbegehren

Der Antrag, die Flächen näher bezeichneter Grundstücke „gemäß dem Teilungsplan“ zu ändern, ist nicht ausreichend bestimmt, weil im Ergebnis ein solches Begehren in unzulässiger Weise auf eine amtswegige Durchführung des Teilungsplans abzielt

15. 04. 2013
Gesetze:

§ 85 GBG, § 98 GBG


Schlagworte: Grundbuchsrecht, Grundbuchgesuch, Teilungsbegehren


GZ 5 Ob 92/12h, 09.08.2012


 


OGH: Nach § 85 Abs 2 GBG ist in einem Grundbuchsgesuch genau anzugeben, was im Grundbuch eingetragen werden soll. Dem darin zum Ausdruck gebrachten Bestimmtheitsgebot wird entsprochen, wenn der Antrag unter Beibehaltung der standardisierten Regeln über Form, Aufbau und Inhalt des grundbücherlichen Informationssystems dem Grundbuchgericht ohne besonderen Aufwand eine Beschlussfassung iSd § 98 GBG ermöglicht. Grundstücke werden ausschließlich durch einen Grundbuchsbeschluss geteilt. Ein darauf gerichtetes Ansuchen hat daher ein konkretes Teilungsbegehren zu enthalten, weil der Umstand, dass die angestrebte Eintragung durch Heranziehung von Urkunden bloß erschließbar wäre, im Grundbuchsverfahren nicht ausreicht (zu den Antragserfordernissen im Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG siehe jüngst 5 Ob 223/11x; vgl auch 5 Ob 200/11i; zum Bestimmtheitsgebot und zur unzulässigen Eintragung „nach Inhalt des Vertrages“ siehe Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht § 85 GBG Rz 10). Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt die Ansicht des Rekursgerichts, der Antrag „die Flächen der Grundstücke 728 und .562 gemäß dem Teilungsplan“ zu ändern, sei nicht ausreichend bestimmt, keine aufzugreifende Fehlbeurteilung dar. Im Ergebnis zielt ein solches Begehren nämlich in unzulässiger Weise auf eine amtswegige Durchführung des Teilungsplans ab.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at