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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob auch die Geltendmachung von Ansprüchen aus Verträgen gem § 1404 ABGB vom Vertragsrechtsschutz nach Art 23 ARB 2006 umfasst sind

Die Erfüllungsübernahme ist als schuldrechtlicher Vertrag „über bewegliche Sachen“ iSd Art 23.2.1. ARB 2006 zu qualifizieren, sodass für die Geltendmachung von Ansprüchen Deckung im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz besteht

15. 04. 2013
Gesetze:

Art 23 ARB 2006, Art 2.3. ARB 2006, Art 3.1. ARB 2006, § 1404 ABGB,
Schlagworte: Versicherungsrecht, Rechtsschutzversicherung, Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz, positive Deckungsbeschreibung, schuldrechtlichen Vertrag, Vermögensschäden, reiner Vermögensschäden, Verletzung vorvertraglicher Pflichten, Erfüllungsübernahme, Entlastungsve


GZ 7 Ob 17/13w, 18.02.2013



OGH: Die positive Deckungsbeschreibung des Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutzes in Art 23.2.1. ARB 2006 („Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers über bewegliche Sachen ...“) umfasst die Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen auf Erfüllung und Erfüllungssurrogate aus schuldrechtlichen Verträgen. Es wird ausdrücklich auch die Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen wegen „reiner“ Vermögensschäden gedeckt, die aus der Verletzung vertraglicher Pflichten entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen. Zum anderen wird auch die Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen wegen „reiner“ Vermögensschäden, die aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen, zum Gegenstand der Deckung im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz erklärt.



Die Erfüllungsübernahme (interne Schuldübernahme, Belastungsübernahme) ist ein nicht formbedürftiger Vertrag zwischen dem Schuldner (hier: Klägerin) und einem Dritten (hier: Vater), in dem sich dieser gegenüber dem Schuldner zur Befriedigung des Gläubigers (hier: Kind) hinsichtlich einer bestehenden oder künftigen, zumindest bestimmbaren Schuld verpflichtet. Sie ist ein Vertrag zwischen dem Schuldner und einem Dritten, wonach sich letzterer ohne Rechtswirkung für den Gläubiger verpflichtet, dem Schuldner die wirtschaftliche Last abzunehmen, welche die Schuld in dessen Vermögen bildet. Der Zweck der Schulderfüllungsübernahme ist nur die Sicherung des Schuldners gegen die Inanspruchnahme durch seinen Gläubiger. Erfüllt der Übernehmer (Vater) seine Verpflichtung zur Leistung an den Gläubiger nicht, muss der Schuldner nicht unbedingt selbst leisten, sondern kann seinen Befreiungsanspruch durch eine auf Leistung unmittelbar an den Gläubiger gerichtete Klage gegen den Übernehmer geltend machen. Wird der Schuldner vom Gläubiger in Anspruch genommen, steht ihm ein Ersatzanspruch gegen den Übernehmer zu.

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