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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Der Arbeitgeber kann die Bezahlung geduldeter Überstunden nicht mit der Begründung verweigern, dass er sie nicht angeordnet hat

20. 05. 2011
Gesetze: § 26 Z 2 AngG
Schlagworte: Arbeitsvertragsrecht, Entgelt, Überstunden

In seinem Beschluss vom 21.09.2006 zur GZ 8 ObA 61/06p hat sich der OGH mit dem Austritt des Arbeitnehmers befasst:
Die Arbeitgeberin verweigerte die Bezahlung geduldeter, aber nicht angeordneter Überstunden. Die Arbeitnehmerin erklärte 15 Tage vor Ende der Kündigungsfrist ihren Austritt.
Dazu der OGH: Es entspricht der stRsp, dass der Arbeitgeber die Bezahlung geduldeter Überstunden nicht mit der Begründung verweigern kann, dass er sie nicht angeordnet hat.
Der Tatbestand des § 26 Z 2 AngG ist jedenfalls erfüllt, wenn der Arbeitgeber wusste oder infolge der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht hätte wissen müssen, dass seine Vorgangsweise unrechtmäßig ist.

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