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Steuerrecht

VwGH: Gebühren für Rechtsgeschäfte nach § 33 GebG

Für die Abgrenzung unterschiedlich geregelter gebührenpflichtiger Rechtsgeschäfte voneinander ist deren zivilrechtliche Einordnung maßgebend; enthält ein einheitlicher Vertrag verschiedenen Vertragstypen entnommene Elemente, ist er gebührenrechtlich nach seinem überwiegenden rechtlichen oder wirtschaftlichen Zweck zu beurteilen

10. 04. 2013
Gesetze:

§ 33 GebG, § 914 ABGB, §§ 472 ff ABGB


Schlagworte: Gebühren, Rechtsgeschäfte, Dienstbarkeit


GZ 2010/16/0023, 13.12.2012


 


VwGH: Die Gebührentatbestände des § 33 GebG verwenden im Allgemeinen die Begriffe des Zivilrechts. Für die Abgrenzung unterschiedlich geregelter gebührenpflichtiger Rechtsgeschäfte voneinander ist daher deren zivilrechtliche Einordnung maßgebend. Enthält ein einheitlicher Vertrag verschiedenen Vertragstypen entnommene Elemente, ist er gebührenrechtlich nach seinem überwiegenden rechtlichen oder wirtschaftlichen Zweck zu beurteilen. Für die Rechtsnatur eines Vertrages ist die nach § 914 ABGB ermittelte Absicht der Parteien hinsichtlich der Wirkungen des Vertrages maßgebend. Dabei kommt es va auf den von den Parteien bei Abschluss des Vertrages verfolgten, objektiv erkennbaren Zweck des Vertrages an.


 


Dass die Vereinbarung von der Bf zukommenden Rechten und deren Verpflichtung, dafür ein von der Menge des Deponiegutes abhängiges Entgelt zu entrichten, einen als Dienstbarkeit zu beurteilenden Deponievertrag darstellt, hat der VwGH bereits ausgesprochen.


 


Die Bf führt dagegen eine Betriebspflicht ins Treffen, welcher die Bf nach dem Abschlussvertrag unterliege und welche den Hauptzweck des Vertrages bilde. Die Gemeinde K sei mit dem Abschlussvertrag nicht zu einem Dulden verpflichtet worden, sondern habe vielmehr die von ihr von der IRR übernommene Verpflichtung zur Wiederherstellung des durch Felsabbau abgetragenen Geländes iSe Stützschüttung an die Bf im Rahmen der von dieser übernommenen Deponiebetriebspflicht übertragen. Mit Punkt II.1 des Abschlussvertrages habe die Gemeinde K die Bf zur Errichtung und zum Betrieb einer Bodenaushubdeponie sowie zur Vornahme der Abbauendgestaltung verpflichtet. Daraus und aus der in Punkt VI.1 ausgesprochenen Verpflichtung zum vollständigen Anbau (Endgestaltung) längstens bis zum 31. Dezember 2017 ergebe sich, dass nicht die Duldung der Deponierung, sondern die Verpflichtung zur Deponierung das Hauptelement der Vereinbarung darstelle. Dies zeige auch die Absicherung dieser Verpflichtung durch eine Bankgarantie. Daher liege ein Bestandvertrag vor.


 


Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass nach dem klaren Wortlaut des Punktes VI.1 des Abschlussvertrages keine Pflicht der Bf festgelegt wurde, die Endgestaltung bis zum 31. Dezember 2017 vorzunehmen. Vielmehr wird damit die Laufzeit des Abschlussvertrages bis zum Erreichen der Endgestaltung und für den Fall, dass diese nicht bis zum 31. Dezember 2017 erreicht werde, bis zum 31. Dezember 2017 begrenzt. Dies zeigt aber, dass die Deponieberechtigung und die Verpflichtung, dafür ein mengenmäßiges Entgelt zu entrichten, mit diesem Tag endet, auch wenn bis dahin die Endgestaltung nicht erreicht ist und noch Raum für zusätzliches Deponiegut vorhanden wäre.


 


Weiters hindert eine Betriebspflicht, die Pflicht, die eingeräumte Berechtigung tatsächlich auszuüben, nicht die Beurteilung als Dienstbarkeit. Dass die eingeräumte Berechtigung einer Deponie den wirtschaftlichen Hauptzweck des Vertrages darstellt, lässt sich auch daraus ersehen, dass das dafür vereinbarte, von der Menge des Deponiegutes abhängige Entgelt geregelt wird, während für die - nach Ansicht der Bf im Vordergrund stehende, im Interesse der Gemeinde K gelegene - Übernahme der Verpflichtung zum Betreiben der Deponie kein Entgelt vorgesehen ist. Der aus der Berechtigung zum Betreiben der Deponie - wofür sie das vereinbarte Entgelt zu zahlen hat - entstehende wirtschaftliche Vorteil für die Bf muss also den aus der Übertragung der Verpflichtung zum Betreiben der Deponie und aus der Endgestaltung der Liegenschaft entstehenden Vorteil für die Gemeinde K überwogen haben und ist nicht als - wie es die Bf bezeichnet - "wirtschaftlich sinnvolles Nebenprodukt" anzusehen.


 


Die Bf führt für ihre Ansicht, dass die Betriebspflicht zur Herstellung der Stützschüttung das wesentliche Vertragselement darstelle, den Umstand an, dass zur Absicherung dieser Verpflichtung eine Bankgarantie zu Voraussetzung gemacht worden sei. Weshalb diese in Punkt X. des Abschlussvertrages geregelte Bankgarantie aber nicht der Absicherung der Zahlungsverpflichtung (so Punkt X.4 des Vertrages) dienen sollte, sondern der Absicherung der Betriebspflicht, legt die Bf nicht dar.

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