Bei der Umschreibung der für eine Verfolgungshandlung wesentlichen Kriterien in § 32 Abs 2 VStG wird auf eine bestimmte Person abgestellt, dem eine konkrete strafbare Handlung oder Unterlassung angelastet wird, sodass sich die Verfolgungshandlung auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigter, ferner auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschriften beziehen muss; der Verfolgungshandlung muss entnommen werden können, gegen welche Tat sich die Verfolgung der Behörde richtet; das bedeutet, dass eine Verfolgungshandlung nur dann die Verjährung unterbricht, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezogen hat
§ 31 VStG, § 32 VStG, § 44a VStG
GZ 2010/03/0036, 27.02.2013
VwGH: Gem § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist (nach § 31 Abs 2 VStG beträgt diese sechs Monate) von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2 und 3 VStG) vorgenommen worden ist.
Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung und dergleichen), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat (§ 32 Abs 2 VStG).
Der Verfolgungshandlung muss entnommen werden können, wegen welcher Tat sich die Verfolgung der Behörde gegen die beschuldigte Person richtet. Im Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 3. Oktober 1985, 85/02/0053, wurde in Ansehung der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat iSd § 44a lit a (nunmehr § 44a Z 1) VStG ausgeführt, dass dieser Bestimmung dann entsprochen werde, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat zu stellende Erfordernis wird nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den erwähnten Rechtsschutzüberlegungen zu messendes, sein. Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch bei der Prüfung der Frage anzustellen, ob eine taugliche Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG vorliegt.
Zu Recht rügt die Beschwerde, dass gegenüber dem Bf innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist keine tauglichen Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind, die eine Verjährung nach § 32 Abs 2 VStG unterbrochen hätten.
Dem Bf wurde mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 22. Juli 2008 durch die BH lediglich bekannt gegeben, es werde ihm zur Last gelegt, am 10., 11., 12., 17. und 18. Mai 2008 in D, als vertretungsbefugtes Organ einer näher bezeichneten GmbH gewerbliche Rundflüge ohne die erforderlichen Genehmigungen nach dem LFG "in zumindest 5 Fällen" veranstaltet zu haben. Im darauffolgenden erstinstanzlichen Straferkenntnis vom 5. November 2008 wurde ihm zur Last gelegt, er habe am 10., 11., 12., 17. und 18. Mai 2008 in D ein näher bezeichnetes Unternehmen gem § 101 Z 1 LFG betrieben, obwohl er die dafür gem § 102 Abs 1 LFG erforderliche Beförderungsbewilligung gem § 106 LFG sowie die Betriebsaufnahmebewilligung gem § 108 LFG nicht besessen habe. Der Betrieb des genannten Luftverkehrsunternehmens sei durch zumindest 28 gewerbliche Rundflüge, die durch ein Werbeinserat vom 7. Mai 2008 auf der Homepage eines Supermarktes zum Preis von EUR 199,-- für zwei Personen angeboten worden seien, erfolgt. Dadurch habe er die §§ 102 iVm 169 Abs 1 Z 4 LFG "in zumindest 5 Fällen" übertreten und es wurde über ihn für die - nicht näher angeführten fünf Fälle - "1) - 5) je EUR 3.000,--" Geldstrafe verhängt.
Andere nach außen hin innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs 2 VStG in Erscheinung getretene Verfolgungshandlungen sind den vorgelegten Akten nicht zu entnehmen und werden von der belBeh in ihrer Gegenschrift auch nicht dargetan.
Ausgehend davon ist dem Bf zuzustimmen, dass die zuvor geschilderten Verfolgungshandlungen der BH nicht ausreichend erkennen ließen, wegen welcher konkreten Taten der Bf verfolgt worden ist. Dem Bf wurde zwar bekannt gegeben, an welchen Tagen er das Luftverkehrsunternehmen durch gewerbliche Rundflüge betrieben haben soll (unter anderem wurde auch der für das Bf noch relevante 17. Mai 2008 genannt). Eine nähere Präzisierung, insbesondere an welchem Ort und mit welchem Luftfahrzeug diese Rundflüge stattgefunden haben sollen, erfolgte jedoch nicht. Schon aus diesem Grund wurde die dem Bf angelastete Tat nicht ausreichend konkret umschrieben, um ihn va dagegen zu schützen, wegen derselben Vorwürfe noch einmal verfolgt zu werden.
Ausgehend davon waren die behördlichen Verfolgungshandlungen gegen den Bf nicht geeignet, die Verjährungsfrist zu unterbrechen und es war die dem Bf mit dem angefochtenen Bescheid vorgeworfene Verwaltungsübertretung schon verjährt.