Die Wahrnehmung einer allfälligen Nichtigkeit setzt das Vorliegen eines zulässigen Rechtsmittels voraus
§ 477 ZPO
GZ 6 Ob 249/12d, 31.01.2013
OGH: Auf den im Revisionsrekurs gerügten angeblichen Verstoß gegen die Geschäftsverteilung im Verfahren vor dem Rekursgericht kann schon deshalb nicht weiter eingegangen werden, weil die Wahrnehmung einer allfälligen Nichtigkeit das Vorliegen eines zulässigen Rechtsmittels voraussetzt.