Feststellungen über einen konkreten Schadenseintritt sind für die Fällung eines Zwischenurteils nicht notwendig
§ 393 ZPO
GZ 2 Ob 73/12t, 07.08.2012
OGH: Gem § 393 Abs 1 ZPO kann das Gericht vorab über den Grund des Anspruchs durch Zwischenurteil entscheiden, auch wenn noch strittig ist, ob der Anspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht. Die vom Revisionswerber als fehlend monierten Feststellungen über einen konkreten Schadenseintritt sind daher für die Fällung eines Zwischenurteils nicht notwendig.